Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

OWiG 1968 § 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von