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OWiG 1968 § 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Köln - 582 OWi 65/23
16. November 2023
582 OWi 65/23 16. November 2023
Beschluss vom Amtsgericht Tiergarten - (310 OWi) 3034 Js-OWi 3776/22 (161/22), 310 OWi 161/22
5. April 2022
(310 OWi) 3034 Js-OWi 3776/22 (161/22), 310 OWi 161/22 5. April 2022
Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 82 OWi-623 Js 547/21-12/21
5. Juli 2021
82 OWi-623 Js 547/21-12/21 5. Juli 2021