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OWiG 1968 § 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.

(2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere Sachkunde für die Entscheidung entbehrt werden kann.

(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend.

(4) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Verwaltungsbehörde mitzuteilen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RBs 181/22
30. Juni 2022
5 RBs 181/22 30. Juni 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 324/14
17. Dezember 2014
1 StR 324/14 17. Dezember 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 573/93 (B) 294 B
11. Januar 1994
Ss 573/93 (B) 294 B 11. Januar 1994