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OWiG 1968 § 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Statt der Verlesung einer Urkunde kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut der Urkunde ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Urkunden von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.

(2) § 243 Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt nur, wenn eine Erörterung stattgefunden hat; § 273 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.

(5) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 Ws (B) 310/22, 3 Ws (B) 310/22 - 122 Ss 135/22
5. Dezember 2022
3 Ws (B) 310/22, 3 Ws (B) 310/22 - 122 Ss 135/22 5. Dezember 2022
Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 Ws (B) 314/17, 3 Ws (B) 314/17 - 122 Ss 167/17
21. Februar 2018
3 Ws (B) 314/17, 3 Ws (B) 314/17 - 122 Ss 167/17 21. Februar 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-4 Kart 8/10 OWi
13. Mai 2014
VI-4 Kart 8/10 OWi 13. Mai 2014