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OWiG 1968 § 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des Angeklagten. Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt. Über sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.

(3) In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden. Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften durchgeführt worden ist; dies gilt aber nicht für eine Beweisaufnahme nach den §§ 77a und 78 Abs. 1.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 4 SsBs 115/25
15. Oktober 2025
3 ORbs 4 SsBs 115/25 15. Oktober 2025
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Senat für Bußgeldsachen) - 1 ORbs 371 SsBs 96/24
2. September 2024
1 ORbs 371 SsBs 96/24 2. September 2024
Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 249/23, 3 ORbs 249/23 - 122 Ss 108/23
8. Januar 2024
3 ORbs 249/23, 3 ORbs 249/23 - 122 Ss 108/23 8. Januar 2024
Beschluss vom Kammergericht (3. Strafsenat) - (3) 162 Ss 97/21 (43/21)
11. August 2021
(3) 162 Ss 97/21 (43/21) 11. August 2021
Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 Ws (B) 162/14, 3 Ws (B) 162/14 - 122 Ss 49/14
3. April 2014
3 Ws (B) 162/14, 3 Ws (B) 162/14 - 122 Ss 49/14 3. April 2014