(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
-
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, - 2.
-
im Prüfungsbereich „Packmittelproduktion“ mit mindestens „ausreichend“, - 3.
-
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
-
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsvorbereitung und Managementsysteme“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.