Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen oder zur Packmitteltechnologin um zwei Jahre verkürzt werden.
PackmAusbV § 9 Anrechnungsregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin
Referenzen
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