Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beschränkung des Geltungsbereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7 Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8), gegen die Untersagung der Ausreise (§ 10) und gegen die Sicherstellung des Passes (§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung.
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PaßG 1986 § 14 Sofortige Vollziehung
Passgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (1. Kammer) - 1 K 5072/23
30. Januar 2024
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1 K 5072/23 | 30. Januar 2024 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 L 2778/22.F
17. Oktober 2022
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5 L 2778/22.F | 17. Oktober 2022 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 525/21, 1 M 525/21 OVG
17. Dezember 2021
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1 M 525/21, 1 M 525/21 OVG | 17. Dezember 2021 |