PapKuVerarbIndMeistPrV Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 107 - 108;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss <BR/> Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung Herr/Frau  geboren am  in  hat am  die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin <BR/> – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

Punkte Note I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen Prüfungsbereiche: Rechtsbewusstes Handeln Betriebswirtschaftliches Handeln Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung Zusammenarbeit im Betrieb Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten

(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............ in ............ vor ............ abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ............ freigestellt.“)

II. Handlungsspezifische Qualifikationen Punkte Note 1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
„Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“
2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
„Führung und Organisation“
3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich
„Spezialisierungsgebiete“ mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt

(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............ in ............ vor ............ abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ............ freigestellt.“)

III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am in
vor erbracht.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).



Datum  Unterschrift(en)  (Siegel der zuständigen Stelle)

Referenzen

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