Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C, - 2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.
Die Berufsausbildung gliedert sich in
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.