Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
-
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C, - 2.
-
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.
Die Berufsausbildung gliedert sich in
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