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PartG § 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien

Gesetz über die politischen Parteien

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.

(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.

(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.

(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 18 K 20.02583
20. November 2025
AN 18 K 20.02583 20. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 1425/23
7. März 2024
4 K 1425/23 7. März 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 5102/20
18. November 2020
7 K 5102/20 18. November 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 152/20
17. November 2020
1 B 152/20 17. November 2020
Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvQ 26/16
13. Juli 2016
2 BvQ 26/16 13. Juli 2016