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PartG § 12 Allgemeine Parteiausschüsse

Gesetz über die politischen Parteien

(1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüssen und ähnlichen Einrichtungen, die nach der Satzung umfassende Zuständigkeiten für die Beratung oder Entscheidung politischer und organisatorischer Fragen der Partei besitzen, können auch von nachgeordneten Gebietsverbänden gewählt werden.

(2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einem solchen Organ kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Organs nicht übersteigen; er kann um weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme erhöht werden, muß jedoch auch dann noch unter der Hälfte der Gesamtmitgliederzahl des Organs liegen.

(3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe dauert höchstens zwei Jahre.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 99/24
13. März 2025
3 U 99/24 13. März 2025
Urteil vom Landgericht Hamburg (37. Zivilkammer) - 337 O 272/23
25. September 2024
337 O 272/23 25. September 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 144/21
31. Januar 2023
II ZR 144/21 31. Januar 2023