PartG § 17 Aufstellung von Wahlbewerbern

Gesetz über die politischen Parteien

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 88/16
17. Oktober 2017
4 L 88/16 17. Oktober 2017