Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.
PartG § 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
Gesetz über die politischen Parteien
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 88/16
17. Oktober 2017
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4 L 88/16 | 17. Oktober 2017 |