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PartG § 21 Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof

Gesetz über die politischen Parteien

(1) Die Mittel nach den §§ 18 und 20 werden im Falle des § 19a Abs. 6 Satz 1 von den Ländern, im übrigen vom Bund durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt. Der Präsident des Deutschen Bundestages teilt den Ländern die auf die Landesverbände der Parteien entfallenden Beträge verbindlich mit.

(2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Deutschen Bundestages als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften dieses Abschnitts festgesetzt und ausgezahlt hat, sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren gemäß § 23a.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 K 40.19
26. September 2019
2 K 40.19 26. September 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 L 836/17
11. Mai 2017
1 L 836/17 11. Mai 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 10 K 803/16
1. März 2016
10 K 803/16 1. März 2016