PartG § 23b Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht

Gesetz über die politischen Parteien

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 5/15
27. April 2016
6 C 5/15 27. April 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 5/12
25. April 2013
6 C 5/12 25. April 2013
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 32/11
12. Dezember 2012
6 C 32/11 12. Dezember 2012