Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 32/11
Tatbestand
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Die Klägerin ist eine politische Partei, die regelmäßig Leistungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhält. Sie wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem Unrichtigkeiten ihres Rechenschaftsberichts für das Jahr 2007 sowie eine Zahlungsverpflichtung in Höhe des dem Zweifachen der unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festgestellt worden sind.
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Mit Bescheid vom 28. Januar 2008 setzte der Präsident des Deutschen Bundestages den staatlichen Anteil der Finanzierung der Klägerin für das Jahr 2007 auf einen Betrag von 1 448 519,55 € fest und gewährte der Klägerin für das Jahr 2007 eine Schlusszahlung von 71 841,07 €.
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Am letzten Tag der bis zum 31. Dezember 2008 verlängerten Frist für die Abgabe des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2007 reichte die Klägerin bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ein von ihrem Bundesschatzmeister unterschriebenes Schriftstück mit 25 bezifferten, nicht miteinander verbundenen Seiten ein, das ausweislich seines Deckblattes durch einen Wirtschaftsprüfer testiert war. Im Inhaltsverzeichnis und der voran gestellten Zusammenfassung wurde das Dokument als Rechenschaftsbericht der Klägerin bezeichnet. Auf den Seiten 1 und 5 des Dokuments gab die Klägerin die staatlichen Mittel in der Einnahmenrechnung mit 561 692,12 € an. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung ergab ein Defizit von 17 142,60 €. Auf den Seiten 2 und 13 wies die Vermögensbilanz ein positives Reinvermögen von 93 416,63 € aus. In den Rubriken "Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung" (Seite 9) und "Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung" (Seite 11) wurden als Summe für die Gesamtpartei jeweils 0,00 € angegeben. Im Rahmen der "Erläuterungen der Sonstigen Einnahmen" teilte die Klägerin auf Seite 19 mit, dass bei den Landesverbänden Hessen und Schleswig-Holstein die Sonstigen Einnahmen mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 PartG ausmachten. Auf Seite 23 schlüsselte die Klägerin die ihr im Rechnungsjahr 2007 gewährten staatlichen Mittel auf und gab als Summe der Festsetzungsbeträge 859 692,62 € an.
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Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 teilte die Verwaltung des Deutschen Bundestages der Klägerin mit, dass der Rechenschaftsbericht fehlerhaft sei, und gab ihr Gelegenheit zur ergänzenden Erläuterung und Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer der Klägerin. Daraufhin reichte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2009 eine neue Fassung der ersten sieben Seiten des Rechenschaftsberichts ein. Auf Seite 1 wurden die staatlichen Mittel in der Einnahmenrechnung nunmehr mit einem Betrag in Höhe von 859 692,62 € angegeben, der in einer Fußnote erläutert wurde.
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Mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 26. März 2009 stellte die Beklagte fest, dass wegen festgestellter Unrichtigkeiten in Höhe von 1 252 399,55 € im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 nach § 31b Satz 1 PartG ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages entstanden sei. Gemäß § 31b Satz 3 PartG werde daher die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von 2 504 799,10 € durch Verwaltungsakt festgestellt. In der Begründung führte die Beklagte die folgenden Unrichtigkeiten an: erstens die falsche Ausweisung staatlicher Mittel in Höhe von 886 827,43 €, zweitens die Nichtaufnahme bestehender Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung in Höhe von 71 841,07 €, drittens die fehlende Einbuchung einer Rückzahlungsverpflichtung aus der staatlichen Teilfinanzierung in Höhe von 0,02 €, viertens die fehlende Erläuterung sonstiger Einnahmen trotz Erläuterungspflicht in Höhe von 21 290,73 € und fünftens das Fehlen eines lückenlosen Anschlusses des Reinvermögens des Rechnungsjahres 2007 an dasjenige des Jahres 2006 in Höhe von 272 440,30 €.
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In der Begründung des Bescheides führte die Beklagte weiter aus: Der von der Klägerin bei den Einnahmen aus staatlichen Mitteln ausgewiesene Betrag in Höhe von 561 692,12 € sei unrichtig, da für das Jahr 2007 staatliche Teilfinanzierung in Höhe von 1 448 519,55 € festgesetzt worden sei. Der im Erläuterungsteil des Rechenschaftsberichts für das Rechnungsjahr 2007 angegebene Betrag staatlicher Mittel in Höhe von insgesamt 859 692,62 € sei ebenfalls unzutreffend. Hätte die Klägerin die Vereinnahmung staatlicher Mittel damit nach dem sog. Zuflussprinzip darstellen wollen, wäre die Abweichung von dem Grundsatz des in § 26 Abs. 2 PartG vorgeschriebenen sog. Werterhellungsprinzips gesondert zu erläutern gewesen. Der nach dem Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 28. Januar 2008 bestehende Anspruch der Klägerin auf eine Schlusszahlung für das Jahr 2007 in Höhe von 71 841,07 € hätte als Forderung aus der staatlichen Teilfinanzierung in der Vermögensbilanz angegeben werden müssen. Die sonstigen Einnahmen des Bundesverbandes sowie der nachgeordneten Gebietsverbände der Landesverbände Nordrhein-Westfalen und Hamburg seien nicht - wie nach § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG erforderlich - erläutert worden, obwohl sie jeweils mehr als 2 vom Hundert der jeweiligen Einnahmen im Sinne von § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 PartG ausmachten. Der Rechenschaftsbericht schließe zudem nicht lückenlos an den Rechenschaftsbericht 2006 an, der in der Vermögensbilanz noch ein negatives Reinvermögen in Höhe von 161 881,07 € ausgewiesen habe. Vorsätzliches bzw. persönlich vorwerfbares Fehlverhalten sei keine Voraussetzung für eine Sanktion gemäß § 31b PartG. Es sei Aufgabe der Partei, geeignete personelle und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die durch das Parteiengesetz vorgegebene Abgabefrist eingehalten werden könne.
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Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2009 den Bescheid vom 26. März 2009 aufgehoben, soweit Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts der Klägerin für das Jahr 2007 über den Betrag in Höhe von 635 677,90 € hinaus sowie eine Verpflichtung zur Zahlung über den Betrag in Höhe von 1 271 355,80 € hinaus festgestellt werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die festgestellten Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts bestünden nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe. Angesichts der auf Seite 23 erfolgten Aufschlüsselung sei der Wille der Klägerin erkennbar, einen Betrag in Höhe von 859 692,92 € als im Rechnungsjahr eingenommene staatliche Mittel anzugeben. Die Nichtausweisung eines Betrages in Höhe von 71 841,07 € in der Vermögensbilanz sei keine weitere Unrichtigkeit, sondern mit der unvollständigen Ausweisung des Anspruchs auf die staatliche Teilfinanzierung identisch. Entsprechend sei die Feststellung von Unrichtigkeiten mangels lückenlosen Anschlusses des Reinvermögens im Rechnungsjahr 2007 an dasjenige des Rechnungsjahres 2006 nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 25 560,22 € zu Recht erfolgt.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 23. Mai 2011 geändert und die Klage abgewiesen; die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
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Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Bei dem am 31. Dezember 2008 bei der Beklagten eingereichten Dokument handele es sich um den Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 PartG. Dem stehe nicht entgegen, dass das Dokument - wie der Senat zugunsten der Klägerin unterstelle - nur als Sammlung nicht physisch miteinander verbundener Blätter abgegeben worden sei. Das Einreichen eines Rechenschaftsberichts beim Präsidenten des Deutschen Bundestages setze auch nicht die tatsächliche Vornahme der nach § 23 Abs. 2 PartG gebotenen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer voraus. Ob der Wirtschaftsprüfer der Klägerin, wie vom Senat als wahr unterstellt, tatsächlich teilweise andere als die am 31. Dezember 2008 bei der Beklagten abgegebenen Seiten testiert habe, sei unerheblich. Die nachträgliche Auswechselung von Teilen des Rechenschaftsberichts durch die Klägerin am 18. Januar 2009 könne nichts daran ändern, dass alleiniger Gegenstand der Prüfung durch die Beklagte das durch die Klägerin am 31. Dezember 2008 eingereichte Dokument sei. § 19a Abs. 3 Satz 3 PartG schließe eine nachträgliche Änderung eines eingereichten Rechenschaftsberichts jedenfalls nach Ablauf der verlängerten Frist aus.
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Die von der Beklagten festgestellten Unrichtigkeiten bestünden in voller Höhe und seien entsprechend dem Ausgangsbescheid zu sanktionieren. Dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die durch Festsetzung der Beklagten im Folgejahr entstandene Forderung in Höhe von 1 448 519,55 € im Rechenschaftsbericht anzugeben, ergebe sich aus der Systematik des Parteiengesetzes. Der Rechenschaftsbericht sei entsprechend der Differenz des als Einnahme aus staatlichen Mitteln deklarierten Betrages von 561 692,12 € zu den tatsächlich festgesetzten staatlichen Einnahmen von 1 448 519,55 € in Höhe eines Betrages von 886 827,43 € fehlerhaft. Die sich widersprechenden Angaben zu den gewährten staatlichen Mitteln ließen sich nicht dahin auslegen, dass der auf Seite 23 genannte "Festsetzungsbetrag" in Höhe von 859 692,62 € für die Bestimmung der Höhe des fehlerhaften Betrages zugrunde gelegt werden müsste. Während die Angabe eines Betrages in Höhe von 561 692,12 € auf den Seiten 1 und 5 zu einem in § 24 Abs. 4 Nr. 8, Abs. 9 Nr. 1 PartG ausdrücklich geforderten, sofort ins Auge fallenden Teil der Zusammenfassung des Rechenschaftsberichts gehöre, sei die abschließende "Erläuterung" nicht nur ihrerseits fehlerhaft, sondern vom Gesetz nicht zwingend geboten und für die Leser an versteckter Stelle auch schwerer zu erkennen. Sowohl die höhere normative Wertigkeit als auch die größere Sichtbarkeit der Angaben auf den Seiten 1 und 5 des Rechenschaftsberichts für einen Leser begründeten eine höhere Relevanz der dort gemachten Angaben im Vergleich zu den Angaben im Erläuterungsteil des Rechenschaftsberichts. Von den Einnahmen der Klägerin aus staatlichen Mitteln im Kalenderjahr 2007 erhalte der Leser keine transparente Kenntnis. Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG folge, dass die Klägerin das Risiko einer von ihr gesetzten objektiven Missverständlichkeit trage. Anderenfalls könnte eine Partei durch eine verwirrende Vielfalt von erläuternden Angaben das Sanktionensystem des Parteiengesetzes unterlaufen.
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Auch die im Rechenschaftsbericht nicht angegebene Forderung aus staatlichen Mitteln in Höhe von 71 841,07 € gehöre zu den rechenschaftspflichtigen Vermögenswerten und sei deshalb bei der Berechnung der Sanktion zu berücksichtigen gewesen. Aus dem Umstand, dass es sich bei diesem Betrag zugleich um einen Teilbetrag des im Rechenschaftsbericht zu deklarierenden gesamten Anspruchs auf staatliche Teilfinanzierung handele, folge nicht, dass die Nichtangabe dieses Teilbetrages durch die Sanktion der fehlerhaften Angaben zur staatlichen Teilfinanzierung im Ganzen bereits konsumiert worden wäre. Vielmehr lägen mehrere Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts im Sinne des § 31b Satz 1 PartG vor. Der Rechenschaftsbericht der Klägerin sei ferner hinsichtlich des Erfordernisses eines lückenlosen Anschlusses in der Vermögensbilanz vom Rechenschaftsbericht 2006 zum Rechenschaftsbericht 2007 in der vollen im Ausgangsbescheid festgestellten Höhe von 272 440,30 € fehlerhaft. Zudem habe die Klägerin in einer Höhe von 21 290,73 € gegen ihre Pflicht aus § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG verstoßen, sonstige Einnahmen gesondert zu erläutern, indem sie zu den Beträgen in Höhe von 17 143,06 € für den Bundesverband, von 394,79 € für den Landesverband Hamburg und 3 752,88 € für den Landesverband Nordrhein-Westfalen keine Erläuterungen gegeben habe, obwohl die in der Norm vorausgesetzten Schwellenwerte jeweils überschritten worden seien.
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Die angeordnete Sanktion sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie bedürfe nicht der Erfüllung eines subjektiven Tatbestandes. Das Ziel des Transparenzgebots in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, das seinerseits der Sicherung eines fairen demokratischen Willensbildungsprozesses diene, werde auch dann verfehlt und zugleich eine Verzerrung des demokratischen Wettbewerbs und eine Verletzung der demokratischen Gleichheit anderer politischer Wettbewerber bewirkt, wenn eine politische Partei ohne schuldhaftes Handeln einen geldwerten Vorteil nicht ordnungsgemäß deklariere. Eine willkürliche Zurechnung einer parteienrechtlichen Sanktion sei durch die Regelungen der § 19a Abs. 3, § 23a Abs. 1 Satz 2, § 23a Abs. 2 PartG verfahrensrechtlich ausgeschlossen. Die Regelung des § 31b Satz 1 PartG genüge dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Die abweichende Regelung in § 31b Satz 2 PartG zur Sanktionierung von fehlerhaften Angaben zum Haus- und Grundvermögen sowie der Beteiligungen an Unternehmen sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da sie auf die größeren Unsicherheiten reagiere, der die Bewertung von Grundeigentum gegenüber anderen bereits in Geld bezifferten Vermögenswerten unterliege, und damit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung trage. Die Anwendung der Sanktionsnorm durch die Beklagte unterliege ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die spätestmögliche Einreichung des Berichts durch die Klägerin habe der Beklagten keine andere Wahl gelassen, als den Rechenschaftsbericht in der Form, in welcher er abgegeben worden sei, entsprechend § 31b PartG zu sanktionieren.
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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das von ihr am 31. Dezember 2008 der Beklagten übermittelte Dokument sei kein Rechenschaftsbericht im Sinne des Parteiengesetzes. Bei den eingereichten losen Blättern fehle es an dem Erfordernis des "Zusammenfügens" des Gesamtberichts; mangels körperlicher Verbindung sei zudem die Warn- und Beweisfunktion der gesetzlich angeordneten Schriftform zumindest erschwert gewesen. Ferner mangele es an dem wirksamen Testat eines Wirtschaftsprüfers.
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Der Rechenschaftsbericht weise keine Unrichtigkeiten auf. Bei der Angabe der staatlichen Mittel in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung habe die Klägerin den Grundsätzen des Bilanz- und Steuerrechts entsprechend auf den Zufluss der Gelder abgestellt und berücksichtigt, dass am 31. Dezember 2007 keine Forderungen bestanden hätten. Dieser Ansatz stehe im Einklang mit Wortlaut und Systematik des Parteiengesetzes. Einen wirtschaftlich bei der Partei nicht angekommenen Forderungsbetrag auszuweisen, widerspräche dem Ziel der Transparenz. Wie sie in der Aufschlüsselung der im Rechnungsjahr 2007 gewährten staatlichen Mittel auf Seite 23 des Rechenschaftsberichts zutreffend erläutert habe, seien der Klägerin 859 692,62 € tatsächlich ausbezahlt worden. Bei der Angabe des Betrages von 561 692,12 €, der sich nach Abzug der im Rahmen des parteiinternen Finanzausgleichs an die Landesverbände weitergereichten Mittel in der Einnahmenrechnung ergebe, handele es sich um ein offensichtliches Versehen. Bei der Auslegung von Rechenschaftsberichten sei das Sonderwissen der über die Höhe der festgesetzten staatlichen Mittel informierten Bundestagsverwaltung zu berücksichtigen.
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Die im Februar 2008 für das Jahr 2007 festgesetzte Restforderung aus der staatlichen Teilfinanzierung in Höhe von 71 841,07 € könne nicht dem Rechenschaftsbericht des Vorjahres zugeordnet werden. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Unrichtigkeit konsequent aus der Entscheidung für eine Angabe der staatlichen Mittel nach dem Zuflussprinzip ergebe und daher nur einmal zu sanktionieren sei. Der Annahme einer Unrichtigkeit in Höhe von 272 440,30 € mangels eines lückenlosen Anschlusses des Reinvermögens an den Rechenschaftsbericht des Vorjahres stehe entgegen, dass ein Gleichlauf zwischen Vermögensbilanz und dem Ergebnis der im Parteiengesetz geforderten Einnahmen- und Ausgabenrechnung - anders als bei einer Gewinn- und Verlustrechnung - grundsätzlich nicht bestehe. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen die Erläuterungspflicht nach § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG liege nicht vor, da das Gesetz an die Erläuterung keine Anforderungen knüpfe.
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§ 31b PartG sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, da er ohne Ansehung der Art der Unrichtigkeit eine potenziell unbegrenzte verschuldensunabhängige Sanktion anordne. Im vorliegenden Fall stehe die Höhe der Sanktion außer Verhältnis zu der Unrichtigkeit. Es sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, nicht vorsätzlich gehandelt habe, ihre Rechtsauffassung vertretbar sei, die Höhe der Sanktion sie in ihrer Existenz gefährde und sich die Unrichtigkeit nicht auf die Berechnung der Höhe der staatlichen Mittel ausgewirkt und deshalb nicht zu einer Verzerrung des demokratischen Wettbewerbs geführt habe. Weil Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung von Grundstücken und Unternehmensbeteiligungen zwanzigmal milder geahndet würden als andere Unrichtigkeiten, verstoße die Sanktionsnorm zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die Klägerin beantragt,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2011 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 2009 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2009 aufzuheben, soweit darin Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 sowie eine Zahlungspflicht festgestellt werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, soweit in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten der den unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 entsprechende Betrag über den Betrag in Höhe von 635 677,88 € hinaus (1.) sowie die Verpflichtung zur Zahlung über den Betrag in Höhe von 1 271 355,76 € hinaus festgestellt werden (2.). Da der Bescheid in diesem Umfang rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), beruht das die Klage insgesamt abweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts insoweit auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin der den unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 entsprechende Betrag über den Betrag in Höhe von 635 677,88 € hinaus festgestellt wird.
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Rechtsgrundlage für die Feststellung von Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts einer politischen Partei ist § 23a Abs. 4 Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl I S. 149), das in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 26. März 2009 zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl I S. 3673) geändert worden war. Danach erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. Das Berufungsgericht hat zwar ohne Verletzung revisiblen Rechts angenommen, dass der Präsident des Deutschen Bundestages das am 31. Dezember 2008 bei ihm eingereichte Dokument als Rechenschaftsbericht der Klägerin der in § 23a PartG vorgesehenen Prüfung zu unterziehen hatte (a), der hierdurch festgelegte Gegenstand der Prüfung nach Ablauf der in § 19a PartG geregelten Frist von der Klägerin nicht mehr verändert werden durfte (b) und die fehlende Erläuterung sonstiger Einnahmen trotz Erläuterungspflicht zu einer Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts in der von der Beklagten festgestellten Höhe führt (c). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen jedoch die von der Beklagten beanstandeten Unrichtigkeiten der falschen Ausweisung staatlicher Mittel (d), der Nichtaufnahme bestehender Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung (e) und des Fehlens eines lückenlosen Anschlusses des Reinvermögens des Rechnungsjahres 2007 an dasjenige des Jahres 2006 (f) nicht in der im angefochtenen Bescheid festgestellten Höhe.
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a) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem am 31. Dezember 2008 bei der Beklagten eingereichten Dokument um den Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 PartG handele, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach den tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, denen die Klägerin nicht mit begründeten Verfahrensrügen entgegengetreten und an die der Senat daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat das parteienrechtlich zuständige Vorstandsmitglied der Klägerin am 31. Dezember 2008 bei der dafür gesetzlich vorgesehenen Stelle, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages, ein als "Rechenschaftsbericht 2007" bezeichnetes Dokument eingereicht, das nach seinem objektiven Erscheinungsbild durch einen Wirtschaftsprüfer testiert war. Der Qualifizierung dieses äußerlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Dokuments als Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 steht weder der - vom Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellte - Umstand entgegen, dass das am 31. Dezember 2008 von ihr bei der Beklagten eingereichte Dokument nur als Sammlung nicht physisch miteinander verbundener Blätter abgegeben worden sei (aa), noch das - ebenfalls als wahr unterstellte - Vorbringen der Klägerin, ihr Wirtschaftsprüfer habe tatsächlich teilweise andere als die am 31. Dezember 2008 bei der Beklagten abgegebenen Seiten testiert (bb).
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aa) Zu dem Einwand der Klägerin, bei den eingereichten losen Blättern fehle es an dem in § 23 Abs. 1 Satz 6 PartG geforderten "Zusammenfügen" des Gesamtberichts, hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich bei diesem Erfordernis nicht um die gesetzliche Anordnung einer besonderen Form handelt, sondern lediglich die Verpflichtung der in der Vorschrift genannten Vorstandsmitglieder einer Partei geregelt wird, aus den von den verschiedenen Gliederungen der Partei kommenden Bausteinen einen einheitlichen Bericht zu erstellen und diesen im Ganzen durch die eigene Unterschrift zu verantworten. Der Wortsinn des "Zusammenfügens" fordert keine physische Verbindung der Einzelteile, sondern erfasst auch ihre lediglich gedankliche Verbindung, beispielsweise durch eine - hier vorhandene - fortlaufende Nummerierung. Welchen formalen Mindestanforderungen ein Rechenschaftsbericht genügen muss, um als rechtswirksam qualifiziert zu werden, ergibt sich im Übrigen allein aus § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG. Danach werden die Fristen unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit gewahrt, wenn der Rechenschaftsbericht der in § 24 vorgegebenen Gliederung entspricht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 trägt. Im Umkehrschluss folgt, dass die Abgabefrist auch bei mangelnder physischer Verbindung der als Rechenschaftsbericht eingereichten Seiten gewahrt wird. Dass die Seiten des eingereichten Dokuments nicht fest verbunden sind, steht demnach der Würdigung als Rechenschaftsbericht nicht entgegen. Das Erfordernis einer körperlichen Verbindung der einzelnen Seiten als Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechenschaftsberichts lässt sich ferner nicht daraus ableiten, dass der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 6 PartG - ebenso wie zuvor bereits die Rechenschaftsberichte der jeweiligen Territorialverbände einschließlich der Bundesebene (§ 23 Abs. 1 Satz 4 PartG) - unterzeichnet wird und die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder nach § 23 Abs. 1 Satz 5 PartG mit ihrer Unterschrift versichern, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Selbst wenn der Sinn dieser Formvorschriften in der besonderen Warn- und Beweisfunktion der Schriftform liegen sollte, ist nicht erkennbar, weshalb diese Funktion - wie die Klägerin meint - durch die Einreichung einer Sammlung loser Blätter als Rechenschaftsbericht "erschwert oder vereitelt" wird, solange die beschriebene gedankliche Verbindung gewahrt ist.
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bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass das wirksame Einreichen eines Rechenschaftsberichts beim Präsidenten des Deutschen Bundestages nicht die tatsächliche Vornahme der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 PartG gebotenen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer voraussetzt, sondern es sich um jeweils selbstständige Elemente der Rechenschaftspflicht einer politischen Partei handelt. Für die Gegenauffassung der Klägerin fehlt es an einem Anhaltspunkt im Gesetz. Ihr steht zudem die Erwägung entgegen, dass es rechenschaftspflichtige Parteien anderenfalls in der Hand hätten, mit der Nichtbefolgung dieser Prüfungspflicht zugleich die in § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG geregelte Pflicht zur fristgerechten Abgabe des Rechenschaftsberichts zu umgehen. Da - anders als bei der Nichtabgabe eines Rechenschaftsberichts - ein Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel nach § 19a Abs. 3 Satz 3 PartG (Verfall des Zuwendungsanteils) bzw. nach § 19a Abs. 3 Satz 4 PartG (Verfall des Wählerstimmenanteils) entgegen der Darstellung der Klägerin nicht in Betracht kommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die in § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG genannten formalen Mindestvoraussetzungen, zu denen nur das Vorliegen des Prüfungsvermerks gemäß § 30 Abs. 2 PartG, nicht aber die tatsächliche Vornahme der Prüfung gehört, erfüllt sind, liefe das Sanktionensystem des Parteiengesetzes in einem solchen Fall leer.
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b) Das Berufungsgericht hat ferner ohne Verstoß gegen revisibles Recht angenommen, dass die Beklagte die von der Klägerin mit Datum vom 18. Januar 2009 eingereichte neue Fassung der ersten sieben Seiten des am 31. Dezember 2008, dem Tag des Fristablaufs, eingereichten Rechenschaftsberichts nicht mehr berücksichtigen musste.
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Nach Ablauf der in § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG geregelten Einreichungsfrist kann eine rechenschaftspflichtige Partei den von ihr eingereichten Rechenschaftsbericht grundsätzlich nur noch unter den in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG genannten - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen als Gegenstand des vom Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a PartG eingeleiteten Prüfungsverfahrens verändern. Dies ergibt sich aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften. Bestimmt § 19a Abs. 3 Satz 2 PartG, dass der Präsident des Deutschen Bundestages die gemäß § 19a Abs. 3 Satz 1 PartG grundsätzlich am 30. September des dem Rechenschaftsjahr folgenden Jahres endende Frist um bis zu drei Monate verlängern kann, folgt aus dieser gesetzlichen Begrenzung der Verlängerungsmöglichkeit im Umkehrschluss, dass eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des dem Rechenschaftsjahr folgenden Jahres hinaus ausgeschlossen sein soll. Durch die Möglichkeit nachträglicher Korrekturen oder Ergänzungen des Rechenschaftsberichts könnte diese Ausschlussfrist im Ergebnis umgangen und das Sanktionensystem des Parteiengesetzes ausgehebelt werden. Wie bereits ausgeführt, wird die in § 19a Abs. 3 Satz 3 PartG geregelte Sanktion, dass eine Partei, die ihren Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht einreicht, endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel verliert, bereits durch die Einreichung eines lediglich den formalen Mindestanforderungen genügenden Rechenschaftsberichts vermieden, ohne dass es auf den Inhalt des Rechenschaftsberichts ankommt; denn der bereits erwähnten Regelung des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG zufolge werden die Fristen unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit gewahrt, wenn der Rechenschaftsbericht der in § 24 vorgegebenen Gliederung entspricht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 trägt. Die hierdurch eröffneten Umgehungsmöglichkeiten werden nach der gesetzlichen Systematik dadurch kompensiert, dass der innerhalb der Frist des § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG eingereichte Rechenschaftsbericht durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG nicht nur auf formale, sondern auch auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen ist und die Feststellung von Unrichtigkeiten im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zu der in § 31b PartG geregelten Zahlungsverpflichtung als Sanktion führt. Wären zur Vermeidung der sanktionsauslösenden Feststellung von Unrichtigkeiten nachträgliche Korrekturen oder Ergänzungen des Rechenschaftsberichts im Rahmen dieses Prüfungsverfahrens auch nach Ablauf der Frist des § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG grundsätzlich zulässig, würde dies dazu führen, dass die rechenschaftspflichtigen Parteien zur Fristwahrung formal nicht zu beanstandende, aber inhaltlich substanzlose Zahlenwerke vorlegen und diese erst im Anhörungsverfahren nach § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG, möglicherweise sogar erst auf entsprechenden Hinweis des Präsidenten des Deutschen Bundestages als für die Prüfung zuständiger Behörde in unbegrenztem Umfang ändern und ergänzen könnten. Dieses Ergebnis wäre mit Inhalt und Bedeutung des verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebots (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) sowie mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, an den Inhalt, die Gestaltung und die Richtigkeit der Rechenschaftsberichte der Parteien einen hohen Maßstab anzulegen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes, BTDrucks 14/8778 S. 1), nicht vereinbar.
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Der Annahme, die Partei könne den Gegenstand des Überprüfungsverfahrens durch Korrekturen oder Ergänzungen des Rechenschaftsberichts nach Ablauf der Abgabefrist ändern, steht vor allem der systematische Zusammenhang mit § 23b PartG entgegen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat eine Partei, die Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht erlangt, diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen. § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG bestimmt, dass die Partei bei einer von ihr angezeigten Unrichtigkeit nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c unterliegt, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Hat danach die Selbstanzeige und Korrektur einer Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts nur dann sanktionsbefreiende Wirkung, wenn die unrichtigen Angaben der Öffentlichkeit oder den Behörden bisher nicht bekannt waren, bliebe für die Vorschrift praktisch kein Anwendungsbereich, wenn Änderungen oder Ergänzungen des Rechenschaftsberichts regelmäßig noch nach Ablauf der Abgabefrist des § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG zulässig wären.
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c) In der Sache selbst hat das Berufungsgericht zu Recht nicht die auf § 23a Abs. 4 Satz 1 PartG gestützte Feststellung der Beklagten beanstandet, dass der Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Rechnungsjahr 2007 in Höhe von 21 290,73 € deshalb unrichtig sei, weil es trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG an einer Erläuterung sonstiger Einnahmen fehle.
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Der genannten Vorschrift zufolge sind sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 9 aufzugliedern und zu erläutern, wenn sie bei einer der in § 24 Abs. 3 aufgeführten Gliederungen mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 ausmachen. Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargelegt, sind diese Voraussetzungen hinsichtlich der sonstigen Einnahmen des Parteivorstandes (Bund) sowie der Kreisverbände von Hamburg und Nordrhein-Westfalen der Klägerin erfüllt. Die Klägerin ist der Erläuterungspflicht nicht bereits durch die Angaben auf Seite 19 ihres Rechenschaftsberichts nachgekommen. Die dortige Angabe einer Erbschaft mit einem Gesamtwert von 16 983,05 € erfüllt zwar die Voraussetzungen der Erläuterungspflicht nach § 27 Abs. 2 Satz 3 PartG, genügt jedoch nicht den hiervon zu unterscheidenden Anforderungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG, da ihr nicht zu entnehmen ist, wie der genannte Betrag auf die in § 24 Abs. 3 PartG aufgeführten Gliederungen der Partei verteilt worden ist. Die Feststellung dieser Unrichtigkeit in dem nach § 23a Abs. 4 Satz 1 PartG zu erlassenden Prüfbescheid ist nicht deswegen unzulässig, weil in § 23a Abs. 4 Satz 2 PartG die Erläuterungspflicht nach § 27 Abs. 2 PartG nicht erwähnt wird; denn diese Erläuterungspflicht bezieht sich auf die in § 23a Abs. 4 Satz 2 PartG erwähnten Vorschriften über die Einnahmerechnung, auf deren Verletzung die Unrichtigkeit mithin beruht. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Aufgliederung und Erläuterung sonstiger Einnahmen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Nr. 9 PartG ist ferner nicht durch die Nachreichung der geforderten Angaben im Rahmen des Anhörungsverfahrens geheilt worden. Die nachträgliche Ergänzung des Rechenschaftsberichts um gesetzlich bestimmte Erläuterungen kann der auf § 23a Abs. 4 Satz 1 PartG gestützten Unrichtigkeitsfeststellung nicht entgegengehalten werden, weil sie zu einer Veränderung des Prüfungsgegenstandes nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG führen würde. Dies ist aus den oben zu b) bereits dargelegten Gründen rechtlich nicht zulässig.
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d) Entgegen der Auffassung der Berufungsgerichts nur teilweise rechtmäßig ist hingegen die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Rechnungsjahr 2007 eine Unrichtigkeit in Höhe eines Betrages von 886 827,43 € wegen falscher Ausweisung staatlicher Mittel enthält. Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht den Ansatz der Beklagten gebilligt, dass die Klägerin in der Rubrik "staatliche Mittel" der Einnahmen- und Ausgabenrechnung den mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 28. Januar 2008 festgesetzten staatlichen Anteil der Finanzierung der Klägerin für das Jahr 2007 in Höhe von 1 448 519,55 € hätte angeben müssen (aa). Hiervon ist die Klägerin jedoch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht in Höhe eines Betrages von 886 827,43 €, sondern nur eines Betrages von 588 826,93 € abgewichen (bb).
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aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht den Standpunkt der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid bestätigt, dass die Klägerin gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG als "staatliche Mittel" in der Einnahmerechnung ihres Rechenschaftsberichts für das Jahr 2007 den nach den tatrichterlichen Feststellungen mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 28. Januar 2008 festgesetzten staatlichen Anteil der Finanzierung der Klägerin für das Jahr 2007 in Höhe von 1 448 519,55 € hätte angeben müssen.
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Dass eine Partei in der Einnahmerechnung des Rechenschaftsberichts unter der Position "staatliche Mittel" (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG) denjenigen Betrag anzugeben hat, den der Präsident des Deutschen Bundestages gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar des Folgejahrs für das Anspruchsjahr festgesetzt hat, folgt allerdings entgegen der in dem angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass § 26 Abs. 2 PartG die Anwendung des "Wertaufhellungsprinzips" vorschreiben würde. § 26 Abs. 2 PartG bestimmt lediglich, dass alle Einnahmen mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen sind. Einschlägig wäre allenfalls § 24 Abs. 2 Satz 1 PartG, dem zufolge die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, entsprechend anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Das als Unterfall des in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB geregelten Vorsichtsprinzips zu diesen handelsrechtlichen Grundsätzen zählende Wertaufhellungsprinzip kommt in den Fällen zum Tragen, in denen Umstände, die bei der Bewertung am Abschlussstichtag berücksichtigt werden müssen, erst im Zeitraum nach dem Stichtag bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Sie sind bei der Bewertung zum Abschlussstichtag zu berücksichtigen, weil sie die Wertverhältnisse am Abschlussstichtag erhellen (vgl. Ballwieser, in: Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2008, § 252 Rn. 65). Das so verstandene Wertaufhellungsprinzip führt jedoch für die hier zu entscheidende Frage nicht weiter, weil es sich lediglich um eine Bewertungsregel handelt. Von den werterhellenden Umständen sind die sog. wertbegründenden oder wertbeeinflussenden Umstände zu trennen. Diese sind bei der Bewertung zum Abschlussstichtag nicht zu berücksichtigen (vgl. Ballwieser, a.a.O.; Morck, in: Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl. 2011, § 252 Rn. 4). Eine Forderung, die erst nach dem Abschlussstichtag entsteht, ist im bilanzrechtlichen Sinne kein werterhellender, sondern ein wertbegründender Umstand und kann daher nicht in Anwendung des Wertaufhellungsprinzips bei der Bewertung zum Abschlussstichtag berücksichtigt werden.
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Für die Beantwortung der Frage, ob es bei den unter der Position "staatliche Mittel" in der Einnahmerechnung geforderten Angaben auf die für das Rechnungsjahr festgesetzten oder - wovon die Klägerin ausgeht - die tatsächlich zugeflossenen Mittel ankommt, ist vielmehr entscheidend, dass die handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 PartG ohnehin nur entsprechend anzuwenden sind, soweit das Parteiengesetz nichts anderes vorschreibt. In Bezug auf die rechtliche Zuordnung der Forderungen der Parteien auf staatliche Finanzierung, die sich nach § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG aus der Festsetzung zum 15. Februar des Folgejahrs ergeben, zum jeweiligen Anspruchsjahr werden die allgemeinen bilanzrechtlichen Vorschriften durch die besonderen Anforderungen überlagert, die sich aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über die öffentliche Rechenschaftslegung der Parteien ergeben. Dem steht nicht die Begriffsbestimmung in § 26 Abs. 1 PartG entgegen. Danach ist Einnahme, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung (Satz 1); als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen (Satz 2). Indem § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG auf erlangte Leistungen abstellt, wird der Einnahmerechnung der Parteien zwar grundsätzlich das - im Regelungsbereich des § 11 EStG maßgebliche - "Zuflussprinzip" zugrunde gelegt (vgl. Jochum, in: Ipsen, ParteienG, 1. Aufl. 2008, § 26 Rn. 2; Küstermann, Das Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und seine Ausgestaltung durch das Parteiengesetz, 1. Aufl. 2003, S. 119). Dieser Grundsatz kommt nach § 26 Abs. 1 PartG jedoch von vornherein nur zur Anwendung, "soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes gilt". Derartige, das Zuflussprinzip überlagernde Besonderheiten können sich vor allem aus den im Gesetz enthaltenen Regelungen zur staatlichen Parteienfinanzierung ergeben.
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Darauf, dass das Parteiengesetz die sich aus der Festsetzung der staatlichen Mittel ergebenden Forderungen den Einnahmen des Anspruchsjahrs zuordnet, deutet bereits der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen über die staatliche Finanzierung hin: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 PartG sind die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel "für das Anspruchsjahr" im Sinne des Gesetzes zu beantragen. Entsprechend setzt der Präsident des Deutschen Bundestages gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG die Höhe der staatlichen Mittel "für das vorangegangene Jahr (Anspruchsjahr)" fest. Diese Zuordnung der Festsetzung zu einem konkreten Rechnungsjahr liegt ferner auch der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 PartG zugrunde, der zufolge die den anspruchsberechtigten Parteien zu gewährenden Abschlagszahlungen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der "für das Vorjahr" für die jeweilige Partei festgesetzten Mittel nicht überschreiten dürfen.
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Bei der Bestimmung des Betrages, den die Partei gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG als "staatliche Mittel" in der Einnahmerechnung anzugeben hat, ist ferner in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Zuflussprinzip nach der Konzeption des Parteiengesetzes erheblich relativiert wird. § 24 Abs. 1 Satz 1 PartG zufolge besteht der Rechenschaftsbericht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Durch diese auf das Neunte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl I S. 3673) zurückgehende Gesetzesfassung soll nach dem Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, dass von den Parteien eine deren Möglichkeiten angepasste kaufmännische Bilanz im Rechnungsstil der doppelten Buchführung mit einer Zwei-Komponenten-Verbundrechnung verlangt wird (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, BTDrucks 15/4246 S. 2, 5 und 6). Das Grundprinzip dieses doppischen Rechnungsstils besteht darin, dass jeder Zuwachs an Vermögen ein Ertrag und jeder Vermögensverzehr ein Aufwand ist, so dass der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung (Ertrags- und Aufwandsrechnung) für eine Rechnungsperiode immer der Vermehrung bzw. Verminderung des Reinvermögens vom Beginn bis zum Ende der Rechnungsperiode entsprechen muss (vgl. Streitferdt, Vorschläge zur Rechnungslegung der Parteien und Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte aus betriebswirtschaftlicher Sicht, BTDrucks 14/6711, 93 <100>). Der Einnahmebegriff des Parteiengesetzes soll daher nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht im kameralistischen Sinn zu verstehen sein, sondern "den Erträgen im Sinne des Handelsrechts nahe" kommen (vgl. Begründung zu § 26, BTDrucks 15/4246 S. 7). Entsprechendes gilt für das Verständnis des Ausgabebegriffs im Parteiengesetz als Aufwendungen im Sinne des Handelsrechts (vgl. Begründung zu § 26a, a.a.O.). Die bisherige Begrifflichkeit wurde nur deshalb nicht aufgegeben, weil sie "den Gegebenheiten vor allem auf den unteren Gliederungsebenen der politischen Parteien" wesentlich besser entspreche als die handelsrechtliche Terminologie (vgl. Begründung zu § 24, BTDrucks 15/4246 S. 6). Mit der Einbeziehung geldwerter Leistungen, d.h. aller wirtschaftlichen, in Geld messbaren Vorteile stellt der parteienrechtliche Einnahmebegriff nach allgemeiner Auffassung nicht auf einen tatsächlichen Geldzufluss ab und geht wesentlich über den hergebrachten handelsrechtlichen Begriff der Einnahme hinaus, der die Summe aller Einzahlungen einer Periode zuzüglich der Forderungen, die in der Periode entstanden sind, umfasst, (vgl. Streitferdt, a.a.O. S. 102; Jochum, a.a.O. § 26 Rn. 1 f.; Kersten, in: Kersten/Rixen, PartG, 1. Aufl. 2009, § 26 Rn. 1, 4; Lenski, PartG, 1. Aufl. 2011, § 26 Rn. 3 f.; Küstermann, a.a.O. S. 71).
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Für die rechtliche Zuordnung der durch die Festsetzung gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar für das vorangegangene Jahr entstehenden Forderungen zum Anspruchsjahr spricht weiter die Entstehungsgeschichte der Norm. Bis zum Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes erfolgte die Festsetzung der staatlichen Mittel zum 1. Dezember des Anspruchsjahrs (vgl. § 19 Abs. 2 PartG a.F.). Es unterlag deshalb keinem Zweifel, dass der für das Anspruchsjahr festgesetzte Betrag rechtlich dem Anspruchs- und nicht dem Festsetzungsjahr zuzuordnen war. Die zeitliche Verlagerung der Festsetzung auf den 15. Februar des Folgejahres wurde für notwendig gehalten, weil die Fristen für die Abgabe der Rechenschaftsberichte ungeachtet der Abschaffung der nach altem Recht regelmäßig stattfindenden vorläufigen Festsetzung nicht verkürzt wurden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes, BTDrucks 14/8778 S. 15). In Folge der Novellierung fallen zwar nunmehr Festsetzungsjahr und Anspruchsjahr auseinander. Dass sich durch die Verschiebung des Festsetzungszeitpunkts in das Folgejahr für die Frage der rechtlichen Zuordnung des festgesetzten Anspruchs zum Anspruchsjahr etwas ändern sollte, ist den Gesetzgebungsmaterialien indes nicht zu entnehmen.
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Dass eine Partei bei ihren Einnahmen aus "staatlichen Mitteln" im Rechnungsjahr denjenigen Betrag anzugeben hat, den der Präsident des Deutschen Bundestages gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar für das entsprechende Jahr festgesetzt hat, ergibt sich schließlich vor allem aus Sinn und Zweck der in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geregelten Pflicht der Parteien, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben. Ziel dieses verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebots ist es, eine Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen offen zu legen und den Wähler über jene Kräfte zu informieren, die die Politik der einzelnen Parteien bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 <83>, m.w.N.). Mit einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die nur die im Rechnungsjahr tatsächlich geflossenen Leistungen erfasst, kann das Ziel, die wirtschaftlichen Verhältnisse transparent zu machen, nicht erreicht werden (vgl. Streitferdt, a.a.O. S. 108). Für die Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei sind insbesondere die Höhe und der Anteil der staatlichen Mittel an den der Partei insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln von zentraler Bedeutung. Gerade wegen des hohen Anteils von Haushaltsmitteln bei den Parteienfinanzen ist deshalb die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erstreckung der Rechenschaftspflicht auf das Vermögen geboten (vgl. Morlok, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Bd. 2, Art. 21 Rn. 116). Bei der rechtlichen Zuordnung der durch die Festsetzung gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar für das vorangegangene Jahr entstehenden Forderungen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Pflicht zur öffentlichen Rechnungslegung der Parteien anderen Zielen dient als die Rechnungslegung im Handelsrecht, bei der die Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Gewinns einer Unternehmung in der Gewinn- und Verlustrechnung im Vordergrund steht. Die Rechnungslegung der Parteien muss demgegenüber aufzeigen, in welcher Höhe und in welchen qualitativen Formen eine Partei über Vermögen verfügt, das sie zur Verwirklichung ihrer politischen Ziele einsetzen kann (vgl. Streitferdt, a.a.O. S. 100 f.). Das Publizitätsgebot für die Parteienfinanzen zielt nicht primär auf eine korrekte Finanzwirtschaft der Parteien, sondern auf die möglichst vollständige Offenlegung politischer Einflussnahme mit finanziellen Mitteln; denn Leistungen an Parteien stellen ein Potential der Einflussnahme dar, das durch Veröffentlichung kritisiert und damit kontrolliert werden kann (vgl. Morlok, in: Dreier, a.a.O. Rn. 111). Bei der Einschätzung sowohl der möglichen Verpflichtungen und Abhängigkeiten als auch des mittel- bis langfristigen politischen Aktionsspielraums einer Partei kommt dem an die Verhältnisse im maßgeblichen Zeitraum anknüpfenden gesetzlichen Anspruch auf staatliche Finanzierung jedoch eine besonders hervorgehobene Bedeutung zu, selbst wenn die Festsetzung formal erst im Folgejahr erfolgt. § 24 Abs. 2 Satz 1 PartG steht der vom Zuflussprinzip abweichenden rechtlichen Zuordnung der durch die Festsetzung gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar für das vorangegangene Jahr entstehenden Forderungen - wie ausgeführt - nicht entgegen, da danach die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, nur insoweit entsprechend anzuwenden sind, als das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
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Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass den interessierten Bürgern die Überprüfung der Einhaltung der in § 18 Abs. 2 und 5 PartG umgesetzten verfassungsrechtlichen (relativen und absoluten) Obergrenzen staatlicher Zuwendungen an die Parteien anhand der Rechenschaftsberichte nur dann in zumutbarer Weise möglich ist, wenn die zum 15. Februar des Folgejahres für das Anspruchsjahr festgesetzten staatlichen Mittel einbezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält der aus Art. 21 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Freiheit der Parteien vom Staat das Gebot der fortdauernden Verankerung der Parteien in der Gesellschaft und ihrer darauf beruhenden Staatsferne (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 - BVerfGE 85, 264 <283>). Im System staatlicher Parteienfinanzierung müssen deshalb Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Parteien in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise vom Staat abhängig werden. Zum einen darf das Gesamtvolumen der einer Partei unmittelbar aus staatlichen Quellen zufließenden Einnahmen die Summe ihrer selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten (BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 a.a.O. S. 289). Zum anderen darf der Staat den Parteien nicht mehr zuwenden, als sie unter Beachtung des Gebots sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das Bundesverfassungsgericht hat daher eine aus dem Umfang der den Parteien in den abgelaufenen Jahren aus öffentlichen Kassen zugeflossenen finanziellen Mitteln abgeleitete absolute Obergrenze staatlicher Zuwendungen an die Parteien angenommen, die der Gesetzgeber nur im Fall "einschneidender Veränderungen" der Verhältnisse oder mit Rücksicht auf Veränderungen des Geldwerts unter näher beschriebenen Voraussetzungen anpassen darf (BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 a.a.O. S. 291). Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend hat der Gesetzgeber die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung in § 18 Abs. 5 PartG begrenzt. Nach Satz 1 der Vorschrift darf die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung bei einer Partei die Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative Obergrenze). Darüber hinaus darf die Summe der Finanzierung aller Parteien die absolute Obergrenze nicht überschreiten (§ 18 Abs. 5 Satz 2 PartG). Diese absolute Obergrenze legte § 18 Abs. 2 PartG in der hier noch anwendbaren, bis zum 26. August 2011 geltenden Fassung dahingehend fest, dass das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, 133 Millionen € beträgt.
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Ob die in § 18 Abs. 2 und 5 PartG geregelten relativen und absoluten Obergrenzen eingehalten sind und die Parteien mithin nicht in einer dem Grundsatz der Staatsfreiheit widersprechenden Weise finanziell von staatlichen Mitteln abhängig werden, können interessierte Bürger oder auch konkurrierende Parteien in der Regel nur anhand der Angaben in den nach § 23 Abs. 2 Satz 3 PartG als Bundestagsdrucksachen verteilten und als solche publizierten Rechenschaftsberichten der Parteien überprüfen. Dem trägt § 19a Abs. 4 PartG dadurch Rechnung, dass der Berechnung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5) die in den Rechenschaftsberichten des Rechenschaftsjahres veröffentlichten Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 zugrunde zu legen sind. Zwar handelt es sich bei dem für die Berechnung maßgeblichen Rechenschaftsjahr nach § 19a Abs. 2 Satz 1 PartG um das dem Anspruchsjahr jeweils vorangegangene Jahr, mit der Folge, dass die Einhaltung der relativen Obergrenze nach § 18 Abs. 5 PartG jeweils nur durch die Zusammenschau der Rechenschaftsberichte zweier aufeinanderfolgender Jahre überprüft werden kann. Entscheidend ist jedoch, dass das Verhältnis zwischen den berücksichtigungsfähigen Einnahmen und der Höhe der staatlichen Teilfinanzierung ohne die unverkürzte, von den tatsächlichen Zahlungsströmen unabhängige Ausweisung sowie die eindeutige Zuordnung der gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar für das vorangegangene (Anspruchs-)Jahr festgesetzten staatlichen Mittel kaum zumutbar ermittelt bzw. nachvollzogen werden könnte. Auch die Einhaltung der absoluten Obergrenze nach § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG können die Bürger nur überprüfen, wenn die Rechenschaftsberichte aller an der staatlichen Finanzierung teilnehmenden Parteien die erhaltenen staatlichen Mittel auf denselben Zeitraum bezogen ausweisen. Diese Einheitlichkeit kann offensichtlich nur erreicht werden, wenn alle rechenschaftspflichtigen Parteien die jeweils zum Stichtag 15. Februar des Folgejahres festgesetzten staatlichen Mittel in den Rechenschaftsberichten des jeweiligen Anspruchsjahres ausweisen.
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Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf staatliche Finanzierung ungeachtet der nach § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG erst zum 15. Februar des Folgejahres erfolgenden Festsetzung bereits im Anspruchsjahr unabänderlich feststehen; denn Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittel sind nach § 19a Abs. 2 Satz 1 PartG die von den anspruchsberechtigten Parteien bis einschließlich 31. Dezember des Anspruchsjahres erzielten gültigen Stimmen bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl sowie der jeweils letzten Landtagswahl und die in den Rechenschaftsberichten veröffentlichten Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG) des jeweils vorangegangenen Jahres (Rechenschaftsjahr). Jedenfalls im Zeitpunkt der Abgabe des Rechenschaftsberichts zum 30. September (§ 19a Abs. 3 Satz 1 PartG) bzw. - bei entsprechender Verlängerung - zum 31. Dezember (§ 19a Abs. 3 Satz 2 PartG) des dem Rechenschaftsjahr folgenden Jahres ist aufgrund der deutlich vor diesem Zeitpunkt, nämlich - wie erwähnt - zum 15. Februar des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres, erfolgenden Festsetzung auch die exakte Höhe des Anspruchs auf staatliche Finanzierung bekannt. Die Realisierbarkeit dieser Forderung weist zu diesem Zeitpunkt keine Unsicherheiten (mehr) auf, die die Nichtangabe im Rechenschaftsbericht rechtfertigen könnten. Nicht nur die grundsätzlich unbegrenzte Bonität des Staates, sondern vor allem auch das gesetzlich streng formalisierte, an klare tatbestandliche Voraussetzungen anknüpfende und auf der Rechtsfolgenseite keine Spielräume zulassende Festsetzungsverfahren nach §§ 18 ff. PartG rechtfertigen es auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtung, die Forderungen der Parteien auf staatliche Finanzierung, die sich aus der Festsetzung zum 15. Februar des Folgejahres ergeben, dem Anspruchs- und Rechnungsjahr zuzuordnen. Dass andere Einnahmen wie etwa Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie Spenden (§ 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 PartG), bei denen Anhaltspunkte für eine spezielle Zuordnungsregelung im Gesetz fehlen, nach § 26 Abs. 1 PartG derjenigen Rechnungsperiode zugerechnet werden, in der sie der Partei tatsächlich zufließen, steht hierzu nicht in Widerspruch, sondern ist angesichts der im Vergleich zur staatlichen Finanzierung rechtlich und wirtschaftlich unterschiedlichen Qualität dieser Einnahmen sachgerecht.
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Dem Erfordernis der Angabe des vollen Festsetzungsbetrages für das Jahr 2007 in Höhe von 1 448 519,55 € in der Einnahmerechnung des Rechenschaftsberichts für dieses Jahr steht nach alledem nicht der Umstand entgegen, dass der festgesetzte Betrag nach den Angaben der Klägerin nicht in voller Höhe an sie ausgezahlt worden ist, weil die Beklagte im Rahmen einer Rückforderung gewährter staatlicher Mittel für die Jahre 1998, 1999 und 2000 im Rechenschaftsjahr 2007 eine Verrechnung vorgenommen habe. Aus der dargelegten Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über die öffentliche Rechenschaftslegung der Parteien, insbesondere unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebots, folgt, dass der gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG festgesetzte Anspruch auf staatliche Finanzierung trotz einer etwa erfolgten Verrechnung vollständig als Einnahme anzugeben ist. Die Gegenforderung, mit der aufgerechnet worden ist, wäre demnach spiegelbildlich auf der Ausgabenseite - als sonstige Ausgabe im Sinne des § 24 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. f PartG - auszuweisen. Die Auffassung der Klägerin, dass nur die nach der Verrechnung tatsächlich ausgezahlten Mittel auszuweisen seien, ist überdies mit § 26 Abs. 2 PartG unvereinbar, dem zufolge alle Einnahmen mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Bilanz zu berücksichtigen sind. Dieses auf dem Grundsatz der Bilanzklarheit beruhende Saldierungs- oder Verrechnungsverbot soll dazu beitragen, durch den Rechenschaftsbericht ein präzises und unverfälschtes Bild der Finanzlage der Parteien zu vermitteln und damit dem Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Rechnung zu tragen (vgl. Jochum, in: Ipsen, ParteienG, 1. Aufl. 2008, § 26 Rn. 8; Kersten, in: Kersten/Rixen, PartG, 1. Aufl. 2009, § 26 Rn. 10). Soll danach jegliche Form der Saldierung der erlangten Leistungen mit in diesem Zusammenhang angefallenen Ausgaben ausgeschlossen sein (vgl. Jochum, a.a.O.), verlangt gerade der hier vorliegende Fall, dass eine Rückforderung staatlicher Mittel mit dem Anspruch auf staatliche Finanzierung verrechnet wird, nach einer klaren und nachvollziehbaren Ausweisung dieses Vorgangs im Rechenschaftsbericht, um Fehlvorstellungen über die tatsächliche Höhe des Anspruchs der Partei auf staatliche Mittel bei den Bürgern, die sich anhand des Rechenschaftsberichts über die Parteienfinanzen informieren wollen, zu vermeiden.
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bb) Hat das Berufungsgericht mithin - ebenso wie bereits die Beklagte und das Verwaltungsgericht - auf der Grundlage eines durch das verfassungsrechtliche Transparenz- und Publizitätsgebot geprägten Verständnisses des parteienrechtlichen Einnahmebegriffs, dem die in § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG enthaltenen Öffnungsklauseln Rechnung tragen, zu Recht angenommen, dass die Klägerin bei ihren Einnahmen aus "staatlichen Mitteln" (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG) im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 den mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 28. Januar 2008 festgesetzten staatlichen Anteil der Finanzierung der Klägerin für das Jahr 2007 in Höhe von 1 448 519,55 € hätte angeben müssen, steht zwar fest, dass die von diesem Betrag abweichenden Angaben im Rechenschaftsbericht der Klägerin unrichtig sind. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Rechnungsjahr 2007 eine Unrichtigkeit in Höhe eines Betrages von 886 827,43 € wegen falscher Ausweisung staatlicher Mittel enthält, ist jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als die Klägerin von dem anzugebenden Betrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nur in Höhe eines Betrages von 588 826,93 € abgewichen ist.
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Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 Einnahmen aus staatlichen Mitteln nur in Höhe von 561 692,12 € angegeben habe, ist zwar für das Revisionsgericht grundsätzlich nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend; denn für die Auslegung der Angaben in einem der gesetzlichen Verpflichtung entsprechend eingereichten Rechenschaftsbericht kann insoweit jedenfalls nichts anderes gelten als für die Auslegung einer materiellrechtlich erheblichen Willenserklärung durch das Tatsachengericht (vgl. hierzu Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 14 S. 3 m.w.N.). An die tatrichterliche Auslegung ist das Bundesverwaltungsgericht allerdings dann nicht gebunden, wenn diese auf einer Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze oder auf einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungsgesetze oder die Denkgesetze oder sonst auf einem Rechtsirrtum beruht oder wenn die Vorinstanz das Auslegungsergebnis nicht näher begründet hat. Ein derartiger Fall, in dem die sich aus § 137 Abs. 2 VwGO ergebende Bindung des Revisionsgerichts ausnahmsweise entfällt, liegt hier vor.
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Dabei kann dahinstehen, ob das Oberverwaltungsgericht aus dem Schutzzweck des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG zu Recht die Auslegungsregel abgeleitet hat, dass die Inhalte des Rechenschaftsberichts so allgemeinverständlich wie möglich formuliert sein müssten und zudem die vom Gesetz bestimmte Wertigkeit der konkreten Angaben im Rechenschaftsbericht zu berücksichtigen sei, und hiervon ausgehend - anders als noch das Verwaltungsgericht - bei isolierter Auslegung des Rechenschaftsberichts zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nicht der in der "Aufschlüsselung der im Rechnungsjahr 2007 gewährten staatlichen Mittel" auf Seite 23 des Rechenschaftsberichts angegebene "Festsetzungsbetrag" in Höhe von 859 692,62 € die maßgebliche Angabe der "staatlichen Mittel" im Sinne der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG) enthalte, sondern die hierzu in Widerspruch stehende, auf den Seiten 1 und 5 des Rechenschaftsberichts, d.h. in der Zusammenfassung sowie in der Einnahmenrechnung unter der entsprechenden Rubrik enthaltene Angabe eines Betrages von 561 692,12 €. Offen bleiben kann ferner, ob das Oberverwaltungsgericht auf die im Vergleich zu den Angaben im Erläuterungsteil höhere "normative Wertigkeit" und "größere Sichtbarkeit" der Angaben auf den Seiten 1 und 5 des Rechenschaftsberichts für einen "objektiven Leser" des Rechenschaftsberichts abstellen durfte. Es spricht allerdings vieles dafür, dass ein interessierter Bürger, insbesondere wenn es nur um einen ersten Überblick oder Vergleich mit den Rechenschaftsberichten anderer Parteien geht, nicht den am Ende des Berichts angefügten, nach § 24 Abs. 11 PartG fakultativen Erläuterungsteil, sondern zunächst nur die nach § 24 Abs. 9 PartG dem Rechenschaftsbericht voranzustellende Zusammenfassung und die - formal den Vorgaben gemäß § 24 Abs. 4 bis 6 PartG entsprechenden - Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensbilanz in den Blick nehmen wird. Bei den Anforderungen an die Verständlichkeit der Rechenschaftsberichte politischer Parteien ist auf die durchschnittlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Aufmerksamkeitsressourcen eines politisch interessierten Bürgers abzustellen. Um dem Zweck der Publizitätspflicht gerecht werden zu können, muss die ordnungsgemäße Buchführung jedenfalls so gestaltet sein, dass sie auch für den Wähler als betriebswirtschaftlichen Laien in den wesentlichen Aussagebereichen durchschaubar und erfassbar ist (vgl. Morlok, PartG, 1. Aufl. 2012, § 24 Rn. 2).
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Die Bindung des Senats an die Auslegung des Berufungsgerichts, nach der die Klägerin in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 Einnahmen aus staatlichen Mitteln nur in Höhe von 561 692,12 € angegeben habe, entfällt hier jedenfalls deshalb, weil das Berufungsgericht bei seiner Auslegung aufgrund eines rechtsfehlerhaften Verständnisses der Verfahrensbestimmungen der § 19a Abs. 3 Satz 3 und § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG diejenigen Umstände vollständig ausgeblendet hat, die die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vorgetragen hatte. § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG zufolge gibt der Präsident des Deutschen Bundestages einer betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht dieser Partei enthaltene Angaben unrichtig sind. Aus der rechtsstaatlichen Funktion und Bedeutung des Anhörungsverfahrens folgt, dass der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben ist, sich zum Schutz ihrer Rechte zu den der Entscheidung zugrunde liegenden entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, um auf diese Weise auf das Verfahren und sein Ergebnis Einfluss zu nehmen und damit auf eine materiellrechtlich richtige Entscheidung hinzuwirken und eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden (vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 28 Rn. 16). Macht die betroffene Partei von ihrem Recht zur Stellungnahme Gebrauch, ist der Präsident des Deutschen Bundestages verpflichtet, das auf Grund der Anhörung Vorgebrachte zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Diese Berücksichtigungspflicht bezieht sich nicht nur auf die gegen die beabsichtigte Entscheidung vorgebrachten Sachargumente, sondern auch auf mögliche Ergänzungen oder Korrekturen des Sachverhalts aus der Sicht der betroffenen Partei. Der betroffenen Partei kann es daher bei offensichtlich widersprüchlichen Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht nicht verwehrt sein, im Rahmen der Anhörung klarzustellen, welche Angabe maßgeblich sein soll. Diese Möglichkeit wird nicht durch den Ablauf der in § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG geregelten Ausschlussfrist eingeschränkt. Wie bereits ausgeführt, ist die rechenschaftspflichtige Partei zwar nicht befugt, den Gegenstand des Überprüfungsverfahrens durch Korrekturen oder Ergänzungen des Rechenschaftsberichts nach Ablauf der Abgabefrist zu ändern. Hiervon ist aber der Fall zu unterscheiden, dass eine Angabe in dem fristgerecht eingereichten Rechenschaftsbericht bereits enthalten ist, es jedoch wegen eines offensichtlichen Widerspruchs zu einer anderen Angabe einer Klarstellung bedarf, welche der sich widersprechenden Erklärungen die Partei abgeben wollte. Durch die Berücksichtigung einer derartigen Klarstellung im Anhörungsverfahren werden weder die Ausschlussfrist des § 19a Abs. 3 PartG noch die Tatbestandsvoraussetzungen der sanktionsbefreienden Nachmeldung gemäß § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG unterlaufen, da es in der Sache nicht um die Korrektur einer dem Rechenschaftsbericht anhaftenden Unrichtigkeit, sondern um die vorgelagerte Feststellung geht, ob eine solche Unrichtigkeit überhaupt vorliegt.
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Hiervon ausgehend verletzt die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 Einnahmen aus staatlichen Mitteln nur in Höhe von 561 692,12 € angegeben habe, die Anhörungsvorschrift des § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG; denn sie beruht darauf, dass bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts die Stellungnahme der Klägerin vom 18. Januar 2009 aufgrund eines unzutreffenden rechtlichen Ansatzes nicht berücksichtigt worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts reichte die Klägerin mit dieser Stellungnahme eine neue Fassung der ersten sieben Seiten des Rechenschaftsberichts ein. Soweit sie auf Seite 1 dieser Neufassung in der Einnahmerechnung angegeben hat, im Jahr 2007 staatliche Mittel in Höhe von 859 692,62 € eingenommen zu haben, entspricht dieser Betrag demjenigen, den die Klägerin bereits zuvor im Erläuterungsteil auf Seite 23 des Rechenschaftsberichts unter der Überschrift "Aufschlüsselung der im Rechnungsjahr 2007 gewährten staatlichen Mittel" als Summe der auf den Bundesverband und die Landesverbände der Klägerin entfallenden Festsetzungsbeträge angegeben hatte. Da es sich bei der nachgereichten Angabe mithin lediglich um eine Klarstellung des Gemeinten im Rahmen des Anhörungsverfahrens handelte, durfte das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht unter Hinweis darauf übergehen, dass alleiniger Gegenstand der Prüfung durch die Beklagte das am 31. Dezember 2008 eingereichte Dokument sei und die am 18. Januar 2009 von der Klägerin nachgereichten Seiten den Gegenstand der von der Beklagten vorzunehmenden Prüfung nicht mehr hätten ändern können.
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Ist nach alledem bei zutreffender Auslegung des Rechenschaftsberichts der Klägerin davon auszugehen, dass darin für das Jahr 2007 Einnahmen aus staatlichen Mitteln nicht nur in Höhe von 561 692,12 €, sondern in Höhe von 859 692,62 € angegeben worden sind, besteht eine Unrichtigkeit wegen falscher Ausweisung staatlicher Mittel entgegen der in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung nicht in Höhe von 886 827,43 €, sondern nur in Höhe von 588 826,93 €, d.h. desjenigen Betrages, der sich aus der Differenz zwischen dem anzugebenden Betrag von 1 448 519,55 € und dem von der Klägerin letztlich erklärten Betrag von 859 692,62 € ergibt.
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e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in vollem Umfang rechtmäßig ist ferner die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung in Bezug auf die in der Vermögensbilanz des Rechenschaftsberichts anzugebenden Forderungen der Klägerin aus der staatlichen Teilfinanzierung.
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Das Berufungsgericht hat zwar im Ansatz zutreffend festgestellt, dass der Rechenschaftsbericht der Klägerin auch insoweit unrichtig ist, als der Anspruch auf eine Schlusszahlung für das Jahr 2007 in Höhe von 71 841,07 € nicht als Forderung aus der staatlichen Teilfinanzierung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 B II PartG in der Vermögensbilanz angegeben worden ist. Die Positionen "Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung" (§ 24 Abs. 6 Nr. 1 B II PartG) bzw. "Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung" (§ 24 Abs. 6 Nr. 2 B II PartG) ergeben sich aus der positiven oder negativen Differenz zwischen der im Anschluss an das Rechnungsjahr erfolgten endgültigen Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittelzuweisung (§ 19a PartG) und den nach § 20 PartG im Rechnungsjahr auf der Grundlage der für das vorangegangene Jahr festgesetzten Mittel an die Partei ausgezahlten Abschlagszahlungen (vgl. Jochum, in: Ipsen, ParteienG, 1. Aufl. 2008, § 24 Rn. 62, 77). Dem steht nicht entgegen, dass die Forderung auf staatliche Mittel nach der gesetzlichen Ausgestaltung erst durch die Festsetzung gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar des Folgejahres entsteht. Da wegen des vom Gesetzgeber angeordneten doppischen Rechnungsstils, dem zufolge der Saldo der nach der gesetzlichen Konzeption - wie ausgeführt - im Sinne einer Ertrags- und Aufwandsrechnung zu verstehenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung für eine Rechnungsperiode immer der Vermehrung bzw. Verminderung des Reinvermögens vom Beginn bis zum Ende der Rechnungsperiode entsprechen muss, kann insofern zur Begründung auf die oben stehenden Ausführungen zur Ausweisung staatlicher Mittel in der Einnahmerechnung verwiesen werden. Die Differenz zwischen der für das Rechnungsjahr 2007 festgesetzten Höhe der staatlichen Mittelzuweisung und den im Rechnungsjahr an die Klägerin ausgezahlten Abschlagszahlungen entspricht nach den tatrichterlichen Feststellungen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, dem mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 28. Januar 2008 als Schlusszahlung gewährten Betrag in Höhe von 71 841,07 €. Dieser Betrag wäre deshalb als Forderung aus der staatlichen Teilfinanzierung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 B II PartG statt der Angabe "0,00" in der Vermögensbilanz auszuweisen gewesen.
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Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, dass im Rahmen der nach § 23a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 PartG zu treffenden Festsetzung der Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages im Einzelfall berücksichtigt werden muss, inwieweit sich eine Unrichtigkeit als zwingende Folge des vom Gesetzgeber angeordneten doppischen Rechnungsstils sowohl in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung als auch in der Vermögensbilanz - gleichsam "stoffgleich" - auswirkt. Denn anderenfalls würden derartige Unrichtigkeiten im Rahmen des § 31b PartG zu einer Doppelsanktionierung führen. Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht geltend, dass der der Nichtausweisung der Forderung aus der staatlichen Teilfinanzierung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 B II PartG in Höhe von 71 841,07 € zugrunde liegende Fehler demjenigen entspricht, der der Nichtausweisung des erst im Jahr 2008 fällig werdenden Anspruchs auf staatliche Teilfinanzierung unter der Rubrik "staatliche Mittel" in der Einnahmerechnung (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG) zugrunde liegt. Die sich "stoffgleich" sowohl in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung als auch in der Vermögensbilanz auswirkende Fehlerquelle liegt in der gesetzeswidrigen Annahme der Klägerin, dass diejenigen Forderungen auf staatliche Mittel, die erst mit der Festsetzung zum 15. Februar des Folgejahres für das Anspruchsjahr entstehen, nicht dem Anspruchsjahr, sondern dem Festsetzungsjahr zuzurechnen seien. Diese Fehleinschätzung führt in Höhe von 71 841,07 €, d.h. der Differenz zwischen den für das Rechnungsjahr 2007 festgesetzten staatlichen Mitteln und den im Rechnungsjahr an die Klägerin ausgezahlten Abschlagszahlungen, aufgrund der Wirkungsweise der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Methode der Rechnungslegung zwangsläufig sowohl zu einer Unrichtigkeit der Einnahmen- und Ausgabenrechnung als auch einer Unrichtigkeit der Vermögensbilanz.
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f) Liegt nach den oben zu d) getätigten Ausführungen eine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts der Klägerin für das Jahr 2007 wegen falscher Ausweisung staatlicher Mittel entgegen der in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung nicht in Höhe von 886 827,43 €, sondern nur in Höhe von 588.826,93 € vor, verletzt schließlich auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 sei hinsichtlich des Erfordernisses eines lückenlosen Anschlusses des Reinvermögens an dasjenige des Rechnungsjahres 2006 in der vollen im Ausgangsbescheid festgestellten Höhe von 272 440,30 € fehlerhaft, revisibles Recht.
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aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das im Rechenschaftsbericht ausgewiesene Reinvermögen des Rechnungsjahres müsse lückenlos an das Reinvermögen des Vorjahres anschließen. Dieses Erfordernis ist in den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes, denen der Rechenschaftsbericht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 PartG entsprechen muss, zwar nicht ausdrücklich geregelt. Es folgt jedoch aus der in § 24 Abs. 1 Satz 2 PartG geregelten Vorgabe, dass der Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei geben muss. Die danach in Bezug genommenen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung umfassen in Übereinstimmung mit § 252 Abs. 1 Nr. 1 und 6 HGB die Bilanzidentität und die Bewertungsstetigkeit, durch die die Vergleichbarkeit der Bilanzen verschiedener Geschäftsjahre gewährleistet und damit auch die Aussagekraft der einzelnen Bilanz erhöht werden soll (vgl. Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 252 Rn. 24; Ballwieser, in: Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2008, § 252 Rn. 101). Die Forderung, dass die Angaben aus verschiedenen Rechnungsperioden informationell anschlussfähig also im zeitlichen Ablauf vergleichbar sind, gilt daher auch für die Rechenschaftsberichte der Parteien (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, PartG, 1. Aufl. 2009, § 24 Rn. 27; Lenski, PartG, 1. Aufl. 2011, § 24 Rn. 13; vgl. ferner den Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 20. Oktober 2009 über die Rechenschaftsberichte 2000 bis 2007 sowie über die Entwicklung der Parteienfinanzen, BTDrucks 16/14140 S. 24).
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Der Einwand der Klägerin, ein lückenloser Anschluss der Reinvermögen aus zwei Rechenschaftsberichten könne ohnehin nicht aus dem Ergebnis der Einnahmen- und Ausgabenrechnung abgeleitet werden, sondern nur aus einer Gewinn- und Verlustrechnung bzw. einer Ertrags- und Aufwandsrechnung, die das Parteiengesetz jedoch nicht fordere, übersieht, dass der Gesetzgeber - wie bereits dargelegt - von den Parteien grundsätzlich eine kaufmännische Bilanz im Rechnungsstil der doppelten Buchführung mit einer Zwei-Komponenten-Verbundrechnung verlangt, bei der der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung (Ertrags- und Aufwandsrechnung) für eine Rechnungsperiode der Vermehrung bzw. Verminderung des Reinvermögens vom Beginn bis zum Ende der Rechnungsperiode entsprechen muss. Die aus der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bestehende Ergebnisrechnung soll entsprechend der kaufmännischen Aufwands- und Ertragsrechnung so mit der Vermögensbilanz verbunden sein, dass Differenzen nicht mehr entstehen können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes, BTDrucks 15/4246 S. 6). Soweit mit Rücksicht auf die "Gegebenheiten vor allem auf den unteren Gliederungsebenen der politischen Parteien" gleichwohl die Begriffe "Einnahme" und "Ausgabe" beibehalten wurden, sind diese nicht im kameralistischen Sinn zu verstehen, sondern den Begriffen Ertrag und Aufwand im Sinne des Handelsrechts angenähert (BTDrucks 15/4246 S. 5, 6 f.).
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Schließt das im Rechenschaftsbericht ausgewiesene Reinvermögen des Rechnungsjahres nicht lückenlos an die Angabe des Reinvermögens des Vorjahres an, muss der Rechenschaftsbericht zur Aufklärung der der Anschlusslücke zugrunde liegenden Unstimmigkeiten eine ausdrückliche Erläuterung der Differenz im Rahmen des der Vermögensbilanz nach § 24 Abs. 7 PartG hinzuzufügenden Erläuterungsteils enthalten. Hierauf hat der Präsident des Deutschen Bundestages in seinem Bericht vom 20. Oktober 2009 über die Rechenschaftsberichte 2000 bis 2007 sowie über die Entwicklung der Parteienfinanzen (BTDrucks 16/14140 S. 24) zu Recht hingewiesen. Ohne eine solche gesonderte Erläuterung wäre im Fall einer Anschlusslücke das verfassungsrechtliche Transparenz- und Publizitätsgebot schwerwiegend beeinträchtigt. Da der Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 weder einen lückenlosen Anschluss des ausgewiesenen Reinvermögens an dasjenige des Rechnungsjahres 2006 noch eine Erläuterung der Anschlusslücke enthält, liegt eine Unrichtigkeit im Sinne des § 23a Abs. 4 PartG vor.
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bb) Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Rechenschaftsbericht der Klägerin eine Unrichtigkeit in Höhe eines Betrages von 272 440,30 € mangels lückenlosen Anschlusses des Reinvermögens im Rechnungsjahr 2007 an das Reinvermögen des Rechnungsjahres 2006 enthält, ist jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als die Differenz zwischen dem sich rechnerisch auf der Grundlage der zutreffend einzustellenden Beträge ergebenden Reinvermögen und dem im Rechenschaftsbericht angegebenen Reinvermögen lediglich 25 560,20 € beträgt.
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Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weist der Rechenschaftsbericht 2006 ein Reinvermögen in Höhe von -161 881,07 € aus. Geht man von dem in dem streitgegenständlichen Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 2007 ermittelten Defizit von 17 142,60 € aus, wäre in der Vermögensbilanz ein negatives Reinvermögen von 179 023,67 € anzugeben gewesen. Da der Rechenschaftsbericht 2007 stattdessen ein positives Reinvermögen von 93 416,63 € ausweist, ergibt die Differenz beider Beträge die von der Beklagten und dem Berufungsgericht angenommene Höhe der fehlerhaften Angabe. Bei der nach § 23a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 PartG festzusetzenden Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages darf jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich der von der Klägerin für das Rechnungsjahr 2007 ausgewiesene Betrag des Defizits in Höhe von 17 142,60 € rechnerisch daraus ergibt, dass die Klägerin von der in der Einnahmenrechnung enthaltenen Angabe "staatlicher Mittel" in Höhe eines Betrages von 561 692,12 € ausgegangen ist. Legt man stattdessen den Betrag zugrunde, der von ihr bereits zuvor im Erläuterungsteil auf Seite 23 des Rechenschaftsberichts unter der Überschrift "Aufschlüsselung der im Rechnungsjahr 2007 gewährten staatlichen Mittel" als Summe der auf den Bundesverband und die Landesverbände der Klägerin entfallenden Festsetzungsbeträge angegeben worden ist, und der ausweislich des Inhalts der Stellungnahme der Klägerin im Anhörungsverfahren maßgeblich sein sollte, errechnet sich hieraus für das Rechnungsjahr 2007 ein Überschuss in Höhe von 280 857,90 €, der auf den im Anhörungsverfahren nachgereichten Seiten 1 und 7 des Rechenschaftsberichts auch zutreffend angegeben wird. Aus der Addition dieses Betrages mit dem Betrag des im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2006 ausgewiesenen negativen Reinvermögen in Höhe von 161 881,07 € ergibt sich für das Rechnungsjahr 2007 ein positives Reinvermögen von 118 976,83 €. Da der Rechenschaftsbericht 2007 stattdessen ein positives Reinvermögen von 93 416,63 € ausweist, handelt es sich bei der Differenz in Höhe von 25 560,20 € um denjenigen Betrag, der der mangels lückenlosen Anschlusses an das Reinvermögen des Vorjahres unrichtigen Angabe entspricht.
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g) Werden die den unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der Klägerin entsprechenden Einzelbeträge addiert, ergibt sich hieraus ein Betrag von lediglich 635 677,88 €. Soweit der Betrag, den die Beklagte als den unrichtigen Angaben entsprechend festgesetzt hat, diesen Betrag übersteigt, ist der auf § 23a Abs. 4 Satz 1 PartG gestützte Prüfbescheid der Beklagten entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nach alledem rechtswidrig.
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2. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene, auf § 31b Satz 3 PartG gestützte Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Klägerin ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nur in Höhe eines Betrages von 1 271 355,76 € rechtmäßig; im Übrigen ist sie rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der angefochtene Zahlungsbescheid dem Grunde nach rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 31b Satz 1 PartG. Stellt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23a Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht danach gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit - wie hier - kein Fall des § 31c vorliegt; die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages stellt der Präsident durch Verwaltungsakt fest (Satz 3). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift beschränken sich auf die Feststellung von Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23a PartG. Nach der Gesetzessystematik umfasst dies auch die nicht ausdrücklich genannte Festsetzung des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages (§ 23a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 PartG). Über diese - hier erfüllten - objektiven Tatbestandsvoraussetzungen hinaus sind dem Gesetzestext keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere keine subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu entnehmen.
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Ob § 31b Satz 1 PartG - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ohne Einschränkung verfassungsmäßig ist oder im Wege einer verfassungskonformen Auslegung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden der rechenschaftspflichtigen Partei gefordert werden muss, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung (aa). Jedenfalls wäre ein allenfalls zu forderndes fahrlässiges Verhalten der Klägerin zu bejahen (bb).
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(aa) Der Ansatz des Berufungsgerichts, die nach § 31b Satz 1 PartG angeordnete Sanktion bedürfe nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen der Erfüllung eines subjektiven Tatbestandes, erscheint dem Senat nicht zweifelsfrei, bedarf jedoch keiner Entscheidung.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt allerdings nicht vor. Soweit nach § 31b Satz 2 PartG Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung von Haus- und Grundvermögen sowie Beteiligungen an Unternehmen abweichend von § 31b Satz 1 PartG lediglich mit 10 vom Hundert sanktioniert werden, ist diese Beschränkung - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - wegen der größeren Unsicherheiten, der die Bewertung von Grundeigentum oder Unternehmensbeteiligungen gegenüber anderen, in Geld bezifferten Vermögenswerten unterliegt, sachlich gerechtfertigt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (BTDrucks 14/8778 S. 13) wurde die Sonderregelung getroffen, "um das Haftungsrisiko für die Parteien nicht uferlos auszugestalten". Mit der Begrenzung der Sanktionshöhe wird daher in vertretbarer Weise dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen (vgl. Rixen, a.a.O. § 31b Rn. 21 f.; Lenski, a.a.O. § 31b Rn. 10; Koch, in: Ipsen, ParteienG, 1. Aufl. 2008 § 31b, Rn. 9; a.A. Lenz, NVwZ 2002, 769 <776>). Die Höhe des Faktors 20, um den die Sanktion von Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung von Grundstücken oder Unternehmensbeteiligungen milder als die Sanktion sonstiger Unrichtigkeiten bemessen wird, hält sich noch im Rahmen des Gestaltungsspielraums sowie der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.
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Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass das für den Bereich des Kriminalstrafrechts aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich gebotene Schuldprinzip auf § 31b PartG keine Anwendung findet, weil es sich um eine auf Prävention angelegte verwaltungsrechtliche Sanktionsnorm handelt, die vom Gesetz nicht als Strafvorschrift ausgestaltet ist (so auch Rixen, in: Kersten/Rixen, ParteienG, 1. Aufl. 2008, § 31b Rn. 5 f.; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 587). Der Erwägung, dass es dem durch die Norm zu schützenden Transparenzregime des Parteiengesetzes nicht um einen rechtsethischen Schuldvorwurf gegen die Partei als Rechtsperson, sondern um die auf Prävention ausgerichtete Definition von Regeln zur Sicherung des Transparenzgebots in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geht, lässt sich nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegenhalten, dass in der Begründung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (BTDrucks 14/8778 S. 20) in diesem Zusammenhang von einer "Strafzahlung" die Rede ist; denn hierbei handelt es sich nach überwiegender Ansicht um eine unrichtige (vgl. Saliger, a.a.O. S. 587 Fn. 378) bzw. "metaphorische" Begrifflichkeit (vgl. Rixen, a.a.O. § 31b Rn. 5), die an der präventiv-verwaltungsrechtlichen Rechtsnatur der Sanktion nichts ändert. Auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass nicht lediglich der unrichtig angegebene Betrag, sondern sein Zweifaches verlangt wird, belegt nicht den strafähnlichen Charakter des § 31b PartG; denn eine Maßnahme ist nicht schon dann strafähnlich, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet. Vielmehr sind bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge weitere, wertende, Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 - BVerfGE 110, 1 <14>, m.w.N.). Entscheidend ist daher, dass die Sanktionsnorm des § 31b PartG zwar an in der Vergangenheit begründete Zustände anknüpft, in ihrer Zielrichtung aber zukunftsbezogen und präventiv ist, da sie die Parteien durch die mit der Sanktionszahlung verbundenen Nachteile dazu anhalten soll, ihrer Rechenschaftspflicht nicht nur formal, sondern in einer Weise nachzukommen, dass die verfassungsrechtlich (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) gebotene Transparenz auch tatsächlich erreicht werden kann und nicht durch Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht im Ergebnis vereitelt wird.
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Selbst wenn es sich bei der Sanktionsnorm des § 31b Satz 1 PartG nicht um eine dem Schuldgrundsatz unterliegende Strafvorschrift handelt, könnte das Fehlen jeglicher subjektiver Tatbestandsmerkmale allerdings gegen das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen, wenn dies in Fällen unverschuldeter Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht dazu führt, dass die Höhe der Sanktion bei einer Gesamtbewertung außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht. Dass der mit der Sanktionsregelung verfolgte Zweck, den Anforderungen des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG entsprechend eine "möglichst große Transparenz der Parteienfinanzierung zu erreichen", durch eine verschuldensunabhängige Sanktion von Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht gefördert werden kann, wie das Berufungsgericht ausführt, steht außer Frage. Ohne das Korrektiv eines subjektiven Tatbestandsmerkmals könnten die konkreten Auswirkungen der in § 31b Satz 1 PartG geregelten Sanktion in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht entsprechenden Betrages jedoch in Einzelfällen zu einem Eingriff in den Schutzbereich der Betätigungsfreiheit der betroffenen Partei nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG führen, dessen Schwere bei einer Gesamtabwägung außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht. Der demokratiefördernde Zweck des Transparenzgebotes des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG wird verfehlt, wenn Parteien wegen unverschuldeter Verstöße gegen ihre Pflicht zur Transparenz und Publizität mit Sanktionen in einer Höhe belegt werden, die ihren Fortbestand gefährden. Ob dem Verhältnismäßigkeitsprinzip auf andere Weise, etwa durch eine ungeschriebene Begrenzung der Sanktionshöhe in analoger Anwendung der Sonderregelung in § 31b Satz 2 PartG Rechnung getragen werden könnte (in diesem Sinne wohl Rixen, a.a.O. § 31b Rn. 5 f.), erscheint im Hinblick auf das Erfordernis einer planwidrigen Regelungslücke zweifelhaft.
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bb) Letztlich bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung, ob die Sanktionsnorm des § 31b Satz 1 PartG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden der rechenschaftspflichtigen Partei gefordert wird. Denn jedenfalls wäre es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich, die Vorschrift so auszulegen, dass sie nur bei vorsätzlichem Handeln eingreift (so aber Koch, in: Ipsen, ParteienG, 1. Aufl. 2008, § 31b Rn. 4, 12). Die auf wahrheitsgemäße und verständliche Informationen angewiesene Öffentlichkeit und die in ihrer Chancengleichheit betroffenen anderen Parteien sollen nach der gesetzlichen Konzeption nicht nur vor vorsätzlichen Falschangaben, sondern zumindest auch davor geschützt werden, dass Rechenschaftsberichte unter Verstoß gegen Sorgfaltspflichten Unrichtigkeiten enthalten. Die Sanktionsnorm des § 31b Satz 1 PartG setzt deshalb selbst dann, wenn man eine verfassungskonforme Auslegung für erforderlich hielte, keinen Vorsatz, sondern allenfalls Fahrlässigkeit als ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal voraus. Da die Vorschrift - wie dargelegt - keinen strafähnlichen Charakter hat, wäre hierbei zudem nicht von einem individuellen, sondern wie im Zivilrecht von einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812 <2813>). Es wäre mithin auf das Maß an Fähigkeiten, Umsicht und Sorgfalt abzustellen, das von den Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe bei der Erledigung des entsprechenden Geschäfts typischerweise verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022 <2024>). Die Anwendung der Sanktionsnorm des § 31b Satz 1 PartG verstößt mithin jedenfalls dann nicht gegen das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn ein besonnen und gewissenhaft handelnder Schatzmeister einer rechenschaftspflichtigen und an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmenden Partei die Unrichtigkeit des eingereichten Rechenschaftsberichts hätte erkennen und vermeiden können.
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Geht man von dem beschriebenen objektiven Sorgfaltsmaßstab aus, beruhen die von der Beklagten festgestellten Unrichtigkeiten in dem Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 auf Fahrlässigkeit. Das Berufungsgericht hat die Verschuldensvoraussetzungen zwar nicht geprüft, da dies nach seinem Rechtsstandpunkt nicht erforderlich war. Weder die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellten Tatsachen noch die eigenen Angaben der Klägerin lassen jedoch Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein sorgfältig handelnder Schatzmeister einer rechenschaftspflichtigen und an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmenden Partei die Einreichung eines die hier fraglichen gesetzlichen Anforderungen verfehlenden Rechenschaftsberichts auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte voraussehen oder vermeiden können. Dies gilt insbesondere, soweit die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts der Klägerin darin besteht, dass sie in der Rubrik "staatliche Mittel" der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG) nicht den Betrag der mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 28. Januar 2008 für das Jahr 2007 festgesetzten staatlichen Teilfinanzierung in Höhe von 1 448 519,55 €, sondern lediglich Einnahmen aus staatlichen Mitteln in Höhe von 859 692,62 € angegeben hat. Schon wegen der damit offensichtlich verbundenen Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit mit den Rechenschaftsberichten der anderen Parteien hätten es der Schatzmeister der Klägerin oder andere zuständige Mitglieder des Bundesvorstands zumindest für möglich halten müssen, dass sich ihr Ansatz als unzutreffend erweist, Forderungen, die sich aus der Festsetzung der staatlichen Mittel zum 15. Februar des Folgejahres ergeben, nicht den im Rechenschaftsbericht für das betreffende Anspruchsjahr gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG anzugebenden Einnahmen aus staatlichen Mitteln zuzuordnen. Um die Abgabe eines materiell unrichtigen Rechenschaftsberichts zu vermeiden, hätten sie sich deshalb zumindest durch eine entsprechende Anfrage beim Präsidenten des Deutschen Bundestages vor Ablauf der Abgabefrist vergewissern müssen, dass ihr Vorhaben, die mit dem Bescheid vom 28. Januar 2008 für das Jahr 2007 festgesetzte staatliche Teilfinanzierung in Höhe von 1 448 519,55 € nicht im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 auszuweisen, den rechtlichen Anforderungen entsprach. Dass ihnen dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht erkennbar.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wussten die Verantwortlichen der Klägerin spätestens seit der Festnahme ihres damaligen Schatzmeisters am 7. Februar 2008, dass sie besondere Vorkehrungen zu treffen hatten, um einen fehlerfreien Rechenschaftsbericht fristgerecht bis zum 31. Dezember 2008 bei der Beklagten einreichen zu können. Sie hatten daher ausreichend Zeit, vor Ablauf der Ausschlussfrist das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten praktizierte Angebot einer informellen Beratung zur Abwendung einer Sanktion in Anspruch zu nehmen. Die von der Klägerin im Revisionsverfahren geltend gemachten rechtlichen Bedenken gegen die Praxis einer solchen vorgezogenen "informellen Prüfung" durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Das verfassungsrechtliche Transparenzgebot beinhaltet die Pflicht der Parteien, ihre Rechenschaftsberichte so zu erstellen, dass diese jedenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach untereinander vergleichbar sind. Die Aufgabe der Koordination in Zweifelsfällen kann insoweit nur dem Präsidenten des Deutschen Bundestages als nach dem Parteiengesetz für die Prüfung der Rechenschaftsberichte zuständiger Behörde zukommen. Deshalb ist die von diesem praktizierte "informelle Beratung" der Parteien im Vorfeld der Abgabe sachgerecht und in keiner Weise zu beanstanden.
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Dass der Bundesvorstand einschließlich des zum maßgeblichen Zeitpunkt amtierenden Schatzmeisters der Klägerin das Angebot einer informellen Beratung zur Abwendung einer Sanktion nicht angenommen hat, ist der Klägerin als objektiver Sorgfaltsverstoß zuzurechnen. Insbesondere lässt sich dieses Verhalten nicht mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Umstand rechtfertigen, dass der damalige Bundesschatzmeister der Klägerin im Rahmen staatsanwaltlicher Ermittlungen wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten am 7. Februar 2008 festgenommen wurde und Teile der für den Rechenschaftsbericht notwendigen Unterlagen beschlagnahmt wurden; denn ob Forderungen, die sich aus der Festsetzung der staatlichen Mittel zum 15. Februar des Folgejahres ergeben, den im Rechenschaftsbericht für das betreffende Anspruchsjahr gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG anzugebenden Einnahmen aus staatlichen Mitteln zuzuordnen sind, ist eine Grundsatzfrage, die im Vorfeld zu klären ist, unabhängig von den konkreten Zahlungsbelegen, an deren rechtzeitiger Zusammenstellung die Klägerin durch die Beschlagnahme im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihren früheren Schatzmeister möglicherweise gehindert war. Im Übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die beschlagnahmten, für den Rechenschaftsbericht notwendigen Unterlagen von der Klägerin eingesehen werden konnten.
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Die zuständigen Vorstandsmitglieder der Klägerin hätten es ferner aufgrund der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung zumindest für möglich halten müssen, dass der Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 insoweit unrichtig war, als es trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG an einer Erläuterung sonstiger Einnahmen fehlte. Ebenso hätten sie, wenn sie der Rechenschaftspflicht mit der durch das verfassungsrechtliche Transparenzgebot geforderten Gewissenhaftigkeit nachgekommen wären, voraussehen müssen, dass es in dem Rechenschaftsbericht an dem nach § 24 Abs. 1 Satz 2 PartG i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 1 und 6 HGB erforderlichen lückenlosen Anschluss in der Vermögensbilanz vom Rechenschaftsbericht 2006 zum Rechenschaftsbericht 2007 sowie an einer Erläuterung dieser Lücke fehlte. Die Verantwortlichen der Klägerin hätten auch insoweit die unrichtigen Angaben bei Anwendung der von dem Schatzmeister einer rechenschaftspflichtigen Partei zu verlangenden Sorgfalt vermeiden können, indem sie sich der ständigen Praxis des Präsidenten des Deutschen Bundestages entsprechend vor Ablauf der von ihr vollständig ausgenutzten Ausschlussfrist am 31. Dezember 2008 informell hätte beraten lassen. Umstände, die der Annahme einer Fahrlässigkeit entgegenstehen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Oktober 2011 vorgebrachten Gesichtspunkte sprechen ebenfalls nicht gegen ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin.
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b) Der angefochtene Zahlungsbescheid der Beklagten ist jedoch nur in Höhe eines Betrages von 1 271 355,76 € rechtlich nicht zu beanstanden. Da die auf § 23a Abs. 4 Satz 1 PartG gestützte Feststellung von Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages nur in Höhe eines Betrages von 635 677,88 € rechtmäßig, hinsichtlich des hierüber hinausgehenden Betrages jedoch mangels einer rechtlichen Grundlage rechtswidrig und daher aufzuheben ist, besteht gegen die Klägerin nach § 31b Satz 1 PartG auch nur ein Anspruch in Höhe des Zweifachen dieses Betrages. Hinsichtlich des 1 271 355,76 € übersteigenden Betrages ist der die Zahlungspflicht der Klägerin nach § 31b Satz 3 PartG feststellende Verwaltungsakt des Präsidenten des Deutschen Bundestages mithin rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
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- 2 BvR 564/95 1x (nicht zugeordnet)
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