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PartGG § 4 Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

(1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.

(2) In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.

(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein.

(4) Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 SchH 48/25 e
25. Juli 2025
101 SchH 48/25 e 25. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Stuttgart (49. Zivilkammer) - 49 O 4/24
9. Oktober 2024
49 O 4/24 9. Oktober 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 64/23
8. September 2023
27 W 64/23 8. September 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (15. Zivilsenat) - 15 U 406/21
12. Januar 2023
15 U 406/21 12. Januar 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 170/21
17. November 2022
20 W 170/21 17. November 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 10/16
4. April 2017
II ZB 10/16 4. April 2017