Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 64/23
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 22.06.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte.
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G r ü n d e :
2Die gemäß § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3I. Das Registergericht hat die Eintragung des neuen Wohnortes der Beteiligten mit der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht davon abhängig gemacht, dass die diesbezügliche Anmeldung von sämtlichen Partnerinnen bewirkt wird.
4Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 PartGG sind u.a. Änderungen beim Wohnort eines Partners zum Partnerschaftsregister anzumelden. Durch den Verweis in § 4 Abs. 1 S. 1 PartGG auf die Regelung des § 108 S. 1 HGB ist klargestellt, dass bei einer Partnerschaftsgesellschaft sämtliche anmeldungspflichtigen Tatsachen - und damit auch die Wohnortänderung eines Partners - durch sämtliche Partner zur Anmeldung gebracht werden müssen. Soweit teilweise vertreten wird, dass die Regelung des § 108 S. 1 HGB in Bezug auf solche tatsächlichen Angaben, die die Sphäre eines einzelnen Partners betreffen (etwa Name und Wohnort), dahin teleologisch zu reduzieren ist, dass hierbei die Anmeldung durch den betreffenden Partner genügt (so Krafka, Registerrecht, 11. Auflage 2019, Rn. 2055 i.V.m. Rn. 201), vermag der Senat dem nicht zu folgen (für eine Anmeldepflicht sämtlicher Partner hinsichtlich aller Umstände auch MüKo-Schäfer, BGB Band 7, 8. Auflage 2020, § 4 PartGG Rn. 8; Römernann, PartGG, 5. Auflage 2017, § 4 PartGG Rn. 20). Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 3 PartGG bestimmt, dass - anders als etwa bei der OHG und der KG, vgl. § 107 HGB - auch vergleichsweise unbedeutende Änderungen wie etwa beim Beruf und Wohnort eines einzelnen Partners anmeldepflichtig sind. Weshalb bei diesen Umständen die Anmeldung durch einen einzelnen Partner genügen soll, während andere Umstände durch sämtliche Partner zur Anmeldung gebracht werden müssen, lässt sich nicht überzeugend begründen, zumal der Gesetzgeber gerade auf jegliche Differenzierung verzichtet und hinsichtlich sämtlicher anmeldepflichtiger Umstände eine Anmeldepflicht aller Partner angeordnet hat. Im Übrigen würde eine Differenzierung nach Art der einzutragenden Umstände auch zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Soweit die Beteiligte in diesem Zusammenhang geltend macht, dass eine gemeinsame Anmeldung durch alle Partner bei einer großen Partnerschaftsgesellschaft wie hier mit 24 Partnerinnen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, ist darauf zu verweisen, dass die Partner sich bei der Anmeldung gemäß § 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 HGB mittels öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten lassen können (vgl. MüKo-Schäfer, BGB Band 7, § 4 PartGG Rn. 8).
5II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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Referenzen
- § 4 PartGG 3x (nicht zugeordnet)
- HGB § 107 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge 1x
- § 3 Abs. 2 Nr. 2 PartGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 S. 1 PartGG 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 108 2x
- § 4 Abs. 1 S. 3 PartGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 PartGG 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen 1x