Von der Passpflicht sind befreit:
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Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird; - 2.
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deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen; - 3.
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Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind; - 4.
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Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen; - 5.
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Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.