Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

PatAnwO § 11 Patentassessor

Patentanwaltsordnung

(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.

Referenzen

Zitiert von