Die Patentanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.
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PatAnwO § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
Patentanwaltsordnung
Referenzen
- PatAnwO § 2 Beruf des Patentanwalts 1x
- PatAnwO § 3 Recht zur Beratung und Vertretung 1x
- PatAnwO § 4 Auftreten vor den Gerichten 1x
- PatAnwO § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts 1x
- PatAnwO § 6 Technische Befähigung 1x
- PatAnwO § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes 1x
- PatAnwO § 82 Aufgaben der Kammerversammlung 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.