Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
PatAnwO § 39 Allgemeine Berufspflicht
Patentanwaltsordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.