Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewerber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihnen die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unterstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzuführen.
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PatAnwO § 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft
Patentanwaltsordnung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 33/16
20. März 2017
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AnwZ (Brfg) 33/16 | 20. März 2017 |
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12
14. Januar 2014
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1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 | 14. Januar 2014 |