Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
- 1.
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die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 52c, 52e und 52f entspricht; - 2.
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die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet; - 3.
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der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 52j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.