Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

PatAnwO § 57 Stellung der Patentanwaltskammer

Patentanwaltsordnung

(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Präsident des Patentamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von