Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,
- 1.
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wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; - 2.
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wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist; - 3.
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wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.