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PatAnwO § 60 Ausschluss von der Wählbarkeit

Patentanwaltsordnung

Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden ein Patentanwalt,

1.
gegen den ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist;
2.
gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;
3.
gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.

Referenzen

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