PatAnwO § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen

Patentanwaltsordnung

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,
4.
Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

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