(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte
- 1.
Warnung, - 2.
Verweis, - 3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 4.
Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.
- 1.
bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und - 2.
bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
Warnung, - 2.
Verweis, - 3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 4.
Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3.
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.