PatAnwO Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)

Patentanwaltsordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3430 - 3432;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Gebührenverzeichnis
Gliederung
Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 1 Berufung Unterabschnitt 2 Beschwerde Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision Unterabschnitt 2 Beschwerde Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör



<SP> Teil 1 <BR/> Berufsgerichtliches Verfahren </SP>

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111 Vorbemerkung 1:
(1)
Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2)
Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten.
(3)
Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
  Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz 1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:   1. einer Warnung,   2. eines Verweises,   3. einer Geldbuße 240,00 EUR 1111 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft 480,00 EUR   Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
über die Androhung oder die Festsetzung eines
Zwangsgelds oder über die Rüge
1120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
1121 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
  Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 1 Berufung 1210 Berufungsverfahren mit Urteil 1,5 1211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil 0,5   Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.     Unterabschnitt 2 Beschwerde 1220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.     Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision 1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,0 1311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 1,0 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.     Unterabschnitt 2 Beschwerde 1320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
1321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.     Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör
1400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 EUR



<SP> Teil 2 <BR/> Gerichtliche Verfahren in <BR/> verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen </SP>

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
2110 Verfahren im Allgemeinen 4,0 2111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf



2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
2120 Verfahren im Allgemeinen 5,0 2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf



3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
2200 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird


1,0
2201 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird


0,5
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 2202 Verfahren im Allgemeinen 5,0 2203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf



1,0
 Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 2204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf


3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 2.3:  (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.  (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
2310 Verfahren im Allgemeinen 2,0 2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf


0,75
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
2320 Verfahren im Allgemeinen 1,5 2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf


0,5
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Vorbemerkung 2.3.3:  Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. 2330 Verfahren im Allgemeinen 2,5 2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf


1,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen


50,00 EUR

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