PatG § 1

Patentgesetz

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 739/17
13. Februar 2020
2 BvR 739/17 13. Februar 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 11/17
27. März 2018
X ZB 11/17 27. März 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 124/15
27. September 2016
X ZR 124/15 27. September 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 1/15
30. Juni 2015
X ZB 1/15 30. Juni 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 37/13
26. Februar 2015
X ZR 37/13 26. Februar 2015
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 41/13
22. Juli 2014
4b O 41/13 22. Juli 2014
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 7 O 125/09
23. Oktober 2009
7 O 125/09 23. Oktober 2009