PatG § 100

Patentgesetz

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 11/17
27. März 2018
X ZB 11/17 27. März 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 7/16
20. Dezember 2016
X ZB 7/16 20. Dezember 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 11/14
22. September 2015
X ZB 11/14 22. September 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 1/13
2. Dezember 2014
X ZB 1/13 2. Dezember 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 19/12
26. August 2014
X ZB 19/12 26. August 2014
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZN 354/10
9. September 2010
4 AZN 354/10 9. September 2010