Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.
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PatG § 117
Patentgesetz
Referenzen
- § 529 1x (nicht zugeordnet)
- § 520 1x (nicht zugeordnet)
- PatG § 112 1x