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PatG § 47

Patentgesetz

(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Am Ende einer Anhörung können die Beschlüsse auch verkündet werden; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

(2) Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und über die Beschwerdegebühr zu belehren. Die Frist für die Beschwerde (§ 73 Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten nach Satz 1 belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 123 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 11/23
25. Januar 2024
35 W (pat) 11/23 25. Januar 2024
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 11/22
16. Mai 2023
35 W (pat) 11/22 16. Mai 2023
Beschluss vom Bundespatentgericht - 7 W (pat) 12/19
19. Mai 2020
7 W (pat) 12/19 19. Mai 2020
Beschluss vom Bundespatentgericht - 9 W (pat) 5/17
14. Mai 2020
9 W (pat) 5/17 14. Mai 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 92/11
21. März 2013
I-2 U 92/11 21. März 2013
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 246/95
6. Januar 2012
4 O 246/95 6. Januar 2012
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 177/10
5. Juli 2011
4b O 177/10 5. Juli 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 39/03
2. Juni 2005
I-2 U 39/03 2. Juni 2005
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 18/02
10. Juli 2003
I-2 U 18/02 10. Juli 2003
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 295/95
20. April 1999
4 O 295/95 20. April 1999