Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 18/02

Tenor

A.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) wird das am 18. Dezember 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit

das Landgericht die Beklagten zu 1) bis 3) zur Vernichtung der angegriffe-nen Materialstreifenpackungen verurteilt hat, und

die Verurteilung zur Rechnungslegung und die Feststellung der Verpflich-tung zum Schadenersatz Lieferungen der im Unterlassungsausspruch be-zeichneten Gegenstände umfassen, die die Beklagte zu 1) bis zum 31. Dezember 2002 an den Abnehmer J&z getätigt hat.

Die weitergehende Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass im Unterlassungsausspruch an die Stelle des für jeden Fall der Zuwi-derhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM ein Ord-nungsgeld bis zu 250.000 Euro tritt,

und dass der Beklagte zu 2) nur für bis zum 5. Februar 2002 und der Be-klagte zu 3) nur für bis zum 23. Juli 2002 begangene Handlungen der un-tersagten Art zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet sind.

B.

Die gegen die Beklagten zu 4) und 5) gerichtete Klage wird abgewiesen.

C.

Im Umfang der gegen die Beklagten zu 4) und 5) erhobenen Ansprüche auf Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung der als schutzrechtsverletzend angegriffenen Materialstreifenpackungen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

D.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt, soweit das Landge-richt hierüber nicht bereits rechtskräftig entschieden hat:

1.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden die Gerichtskos-ten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 12/25 den Beklag-ten zu 1) bis 3) und zu 13/25 der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) sind zu 20 % von der Klägerin und zu 80 % von ihnen selbst zu tragen.

2.

Von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte den Beklagten zu 1 bis 3 und zur Hälfte der Klägerin selbst auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) sind in vollem Umfang von der Klägerin, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) sind zu 80 % von ihnen selbst und im übrigen von der Klägerin zu tragen.

E.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1) bis 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 640.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) und 5) wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zu 4) und 5) zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) bis 3) wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zu 1) bis 3) zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

F.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 639.114,85 Euro (1.250.000 DM) festgesetzt; hieran sind die Beklagten zu 4) und 5) seit dem 10. April 2003 noch mit einem Betrag von 511.291,88 Euro (1 Mio. DM) beteiligt.

G.

Die Revision der Klägerin wird zugelassen.


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