Das Patentamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.
PatG § 51
Patentgesetz
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 W 20/04
19. April 2004
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6 W 20/04 | 19. April 2004 |