Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 61/02

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfest-

setzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2002

wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Beschwerdewert beträgt 1.413,73 €.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.