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PatG § 93

Patentgesetz

(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 10/21
23. September 2021
I ZB 10/21 23. September 2021
Urteil vom Bundespatentgericht - 4 Ni 6/19 (EP)
18. Juni 2020
4 Ni 6/19 (EP) 18. Juni 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 5/13
25. Februar 2014
X ZB 5/13 25. Februar 2014