Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3659 - 3666;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nr.Gebührentatbestand
Gebühr
in Euro
A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts (1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 333 000, 333 300, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.I. Patentsachen1. ErteilungsverfahrenAnmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 34 PatG)– bei elektronischer Anmeldung311 000 – die bis zu zehn Patentansprüche enthält . . . . . . . . . .40311 050 – die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils . . . . . . . . . .20311 100– bei Anmeldung in Papierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache.Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)311 150– die bis zu zehn Patentansprüche enthält60311 160– die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 150 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils30311 200Recherche (§ 43 PatG) . . . . . . . . . .300Prüfungsverfahren(§ 44 PatG)311 300– wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist . . . . . . . . . .150311 400– wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist350311 500Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) . . . . . . . . . .300Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG)311 600– wenn der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . .100311 610– wenn der Antrag nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . .2002. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer AnmeldungJahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG312 030für das 3. Patentjahr . . . . . . . . . .70312 031– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .35312 032– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 040für das 4. Patentjahr . . . . . . . . . .70312 041– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .35312 042– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 050für das 5. Patentjahr . . . . . . . . . .90312 051– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .45312 052– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 060für das 6. Patentjahr . . . . . . . . . .130312 061– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .65312 062– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 070für das 7. Patentjahr . . . . . . . . . .180312 071– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .90312 072– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 080für das 8. Patentjahr . . . . . . . . . .240312 081– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .120312 082– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 090für das 9. Patentjahr . . . . . . . . . .290312 091– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .145312 092– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 100für das 10. Patentjahr . . . . . . . . . .350312 101– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .175312 102– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 110für das 11. Patentjahr . . . . . . . . . .470312 111– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .235312 112– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 120für das 12. Patentjahr . . . . . . . . . .620312 121– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .310312 122– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 130für das 13. Patentjahr . . . . . . . . . .760312 131– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .380312 132– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 140für das 14. Patentjahr . . . . . . . . . .910312 141– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .455312 142– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 150für das 15. Patentjahr . . . . . . . . . .1 060312 151– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .530312 152– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 160für das 16. Patentjahr . . . . . . . . . .1 230312 161– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)615312 162– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50312 170für das 17. Patentjahr1 410312 171– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .705312 172– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 180für das 18. Patentjahr . . . . . . . . . .1 590312 181– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .795312 182– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 190für das 19. Patentjahr . . . . . . . . . .1 760312 191– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .880312 192– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 200für das 20. Patentjahr1 940312 201– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .970312 202– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr:312 205Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . .200312 206– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .100312 207– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50Jahresgebühren gemäß § 16a PatG312 210für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .2 650312 211– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 325312 212– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 220für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .2 940312 221– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 470312 222– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 230für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .3 290312 231– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)1 645312 232– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 240für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .3 650312 241– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 825312 242– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 250für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .4 120312 251– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .2 060312 252– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 260für das 6. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .4 520312 261– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .2 260312 262– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .503. Sonstige Anträge313 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) . . . . . . . . . .100Erfindervergütung313 200– Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) . . . . . . . . . .60313 300– Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) . . . . . . . . . .120Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung313 400– Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) . . . . . . . . . .25313 500– Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) . . . . . . . . . .25313 600Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) . . . . . . . . . .200313 700Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren(§ 64 PatG) . . . . . . . . . .120Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen313 800– der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . .60313 810
– der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente
benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) . . . . . . . . . .
60313 820(weggefallen)313 900Übermittlung der internationalen Anmeldung(Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . .904. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte314 100Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) . . . . . . . . . .150314 200Recherche für ein erstrecktes Patent(§ 11 ErstrG) . . . . . . . . . .2505. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten315 100Antrag auf Berichtigung der Laufzeit . . . . . . . . . .150315 200Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit . . . . . . . . . .200II. Gebrauchsmustersachen1. EintragungsverfahrenAnmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG)321 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .30321 100– bei Anmeldung in Papierform40321 150Internationale Anmeldung(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)40321 200Recherche (§ 7 GebrMG) . . . . . . . . . .2502. Aufrechterhaltung eines GebrauchsmustersAufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG322 100für das 4. bis 6. Schutzjahr . . . . . . . . . .210322 101– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50322 200für das 7. und 8. Schutzjahr . . . . . . . . . .350322 201– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50322 300für das 9. und 10. Schutzjahr . . . . . . . . . .530322 301– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2 . . . . . . . . . .503. Sonstige Anträge323 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . .100323 100Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) . . . . . . . . . .300III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen1. EintragungsverfahrenAnmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen– für eine Marke (§ 32 MarkenG)331 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .290331 100– bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .300331 200– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .900Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse331 300– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100331 400– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .150331 500Beschleunigte Prüfung der Anmeldung(§ 38 MarkenG) . . . . . . . . . .200331 600Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) . . . . . . . . . .120331 700Verfahren bei Teilung einer Anmeldung(§ 40 MarkenG) . . . . . . . . . .300331 800Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung(§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) . . . . . . . . . .3002. Verlängerung der SchutzdauerVerlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen332 100– für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) . . . . . . . . . .750332 101– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50332 200– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .1 800332 201– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse332 300– für eine Marke oder Kollektivmarke (§ 47 Abs.3, § 97 MarkenG) . . . . . . . . . .260332 301– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .503. Sonstige Anträge333 000Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) . . . . . . . . . .150333 050Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) . . . . . . . . . .100333 100Verfahren bei Teilung einer Eintragung(§ 46 MarkenG) . . . . . . . . . .300333 200Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung(§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . .300Löschungsverfahren333 300– wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) . . . . . . . . . .300333 400– wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) . . . . . . . . . .1004. International registrierte MarkenNationale Gebühr für die internationale Registrierung334 100Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) . . . . . . . . . .180334 300Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . .120Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG)334 500– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .300334 600– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .900Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse334 700– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100334 800– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .1505. Gemeinschaftsmarken335 100Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) . . . . . . . . . .25Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125d Abs. 1 MarkenG)335 200– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .300335 300– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .900Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse335 400– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100335 500– für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . .1506. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen336 100Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . .900336 150Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . .120336 200Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) . . . . . . . . . .120336 250Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . .200336 300Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . .120IV. Designsachen1. AnmeldeverfahrenEin Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.Anmeldeverfahren– für ein Design (§ 11 DesignG)341 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .60341 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .70– für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)341 200 – bei elektronischer Anmeldung für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .60 für jedes weitere Design . . . . . . . . . .6341 300 – bei Anmeldung in Papierform für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .70 für jedes weitere Design . . . . . . . . . .7341 400– für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . . .30341 500– für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG) – für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .30 – für jedes weitere Design . . . . . . . . . .3Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignGErstreckungsgebühr341 600– für ein Design . . . . . . . . . .40341 700– für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung – für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .40 – für jedes weitere Design . . . . . . . . . .42. Aufrechterhaltung der SchutzdauerAufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignGfür das 6. bis 10. Schutzjahr342 100– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .90342 101– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50für das 11. bis 15. Schutzjahr342 200– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .120342 201– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50für das 16. bis 20. Schutzjahr342 300– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .150342 301– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50für das 21. bis 25. Schutzjahr342 400– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .180342 401– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .503. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind343 100Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . .330343 101– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50343 200Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . .360343 201– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50343 300Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . .390343 301– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50343 400Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . .420343 401– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .504. GemeinschaftsgeschmacksmusterWeiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG)344 100für jede Anmeldung . . . . . . . . . .25Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.5. Designs nach dem Haager AbkommenWeiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG)345 100für jede Anmeldung . . . . . . . . . .25Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.6. Sonstige Anträge346 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . .100346 100Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . .300V. Topografieschutzsachen1. AnmeldeverfahrenAnmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)361 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .290361 100– bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .3002. Sonstige Anträge362 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . .100362 100Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . .300VI. Topographieschutzsachen1. AnmeldeverfahrenAnmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)361 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .290361 100– bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .3002. Sonstige Anträge
362 000
362 100
Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . .
Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . .
100
300
Nr.Gebührentatbestand
Gebühren-
betrag/
Gebühren-
satz nach
§ 2 Abs. 2
i.V.m § 2 Abs. 1
B. Gebühren des Bundespatentgerichts (1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen.I. Beschwerdeverfahren400 000Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG300 EUR401 100
1.
gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,
2.
gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag,
3.
gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren,
4.
gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i. V. m. § 18 Abs. 2 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung,
5.
gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG
6.
gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . . .
500 EUR
401 200gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss . . . . . . . . . .50 EUR401 300in anderen Fällen . . . . . . . . . .200 EURBeschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.II. Klageverfahren1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG402 100Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . .4,5402 110Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a)
Zurücknahme der Klage
–
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
–
im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
–
im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i. V. m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
b)
Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c)
Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.2. Sonstige Klageverfahren402 200Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . .4,5402 210Beendigung des gesamten Verfahrens durcha) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit
§ 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG)
402 300Verfahren über den Antrag . . . . . . . . . .1,5402 310In dem Verfahren findet eine mündlicheVerhandlung statt:Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf . . . . . . . . . .4,5402 320Beendigung des gesamten Verfahrens durcha) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör403 100Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenGDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50 EUR