Der Ausweishersteller prüft, ob die Antragsdaten vollständig und unversehrt eingegangen sind, und bestätigt der Personalausweisbehörde unverzüglich den Eingang in elektronischer Form. Er hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die ausschließen, dass ungültig oder falsch signierte oder anderweitig fehlerhafte Antragsdaten weiterverarbeitet werden. Der Ausweishersteller prüft die Identität der übermittelnden Personalausweisbehörde.
PAuswV § 10 Eingang der Antragsdaten
Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Referenzen
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