PAuswV § 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums

Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.

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