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PBefAusglV § 4 Ermittlung der Erträge

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr

Als Erträge im Sinne von § 45a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus erhöhten Beförderungsentgelten anzusetzen.

Referenzen

  • § 45 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 BV 20.685
18. Oktober 2023
11 BV 20.685 18. Oktober 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 28/11
26. April 2012
3 C 28/11 26. April 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 1340/02
23. Juni 2004
1 K 1340/02 23. Juni 2004