Als Erträge im Sinne von § 45a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus erhöhten Beförderungsentgelten anzusetzen.
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PBefAusglV § 4 Ermittlung der Erträge
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
Referenzen
- § 45 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 BV 20.685
18. Oktober 2023
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11 BV 20.685 | 18. Oktober 2023 |
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 28/11
26. April 2012
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3 C 28/11 | 26. April 2012 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 1340/02
23. Juni 2004
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1 K 1340/02 | 23. Juni 2004 |