Auf Grund des durch das Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2439) eingefügten § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Personenbeförderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
PBefAusglV Eingangsformel
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
Referenzen
- § 58 Abs. 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Die Suche ist derzeit nicht verfügbar; die Liste der zitierenden Entscheidungen kann momentan nicht geladen werden. Bitte versuchen Sie es später erneut.
Suche nach zitierenden Entscheidungen öffnen