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PBefAusglV § 8 Entscheidung

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr

Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 1340/02
23. Juni 2004
1 K 1340/02 23. Juni 2004