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PBefG § 23 Haftung für Sachschäden

Personenbeförderungsgesetz

Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1.000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 42/17
9. Januar 2018
33 O 42/17 9. Januar 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 6887/15
25. August 2017
18 K 6887/15 25. August 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 6888/15
25. August 2017
18 K 6888/15 25. August 2017