Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1.000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
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PBefG § 23 Haftung für Sachschäden
Personenbeförderungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 42/17
9. Januar 2018
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33 O 42/17 | 9. Januar 2018 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 6887/15
25. August 2017
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18 K 6887/15 | 25. August 2017 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 6888/15
25. August 2017
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18 K 6888/15 | 25. August 2017 |