PBefG § 48 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen

Personenbeförderungsgesetz

(1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muß wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts.

(2) Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 K 236/17
24. Januar 2018
11 K 236/17 24. Januar 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 14/14
27. August 2015
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Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Senat) - L 2 R 5/14
22. Oktober 2014
L 2 R 5/14 22. Oktober 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Stade (1. Kammer) - 1 A 1366/12
16. April 2013
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Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 1279/11.TR
31. Januar 2012
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Urteil vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V R 44/10
30. Juni 2011
V R 44/10 30. Juni 2011