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PBefG § 48 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen

Personenbeförderungsgesetz

(1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muß wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts.

(2) Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

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Zitiert von

Urteil vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 43/22
25. Juni 2025
43/22 25. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 1749/25
4. Juni 2025
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 ZB 25.164
26. Mai 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 56/23 OVG
24. Oktober 2023
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 1791/23
14. September 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (Vergabesenat) - 7 Verg 3/20
4. Dezember 2020
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 NE 20.1307
8. Juni 2020
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Urteil vom Unknown court (11. Senat) - XI R 27/17
28. August 2019
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 K 236/17
24. Januar 2018
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 6887/15
25. August 2017
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