PBefG § 54a Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde

Personenbeförderungsgesetz

(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere

1.
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,
2.
von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für die nach § 45a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 10743/18
27. Februar 2019
8 K 10743/18 27. Februar 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 11596/18
27. Februar 2019
8 K 11596/18 27. Februar 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 3815/15
13. Januar 2016
6 L 3815/15 13. Januar 2016
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 ME 49/12
4. April 2012
8 ME 49/12 4. April 2012