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PBefG § 54a Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde

Personenbeförderungsgesetz

(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere

1.
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,
2.
von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für die nach § 45a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 10 S 25.2871
17. Februar 2026
AN 10 S 25.2871 17. Februar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 10 S 25.2772
11. Februar 2026
AN 10 S 25.2772 11. Februar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 2897/25
30. Dezember 2025
18 L 2897/25 30. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 8 S 25.1192
22. Mai 2025
RN 8 S 25.1192 22. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 537/24
12. Mai 2025
6 L 537/24 12. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 3466/24
25. April 2025
6 L 3466/24 25. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 8108/23
10. April 2025
6 K 8108/23 10. April 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 C 23.1073
31. März 2025
11 C 23.1073 31. März 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 24.2003
21. Januar 2025
11 CS 24.2003 21. Januar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 23 S 24.4404
7. November 2024
M 23 S 24.4404 7. November 2024