PBZugV § 3 Fachliche Eignung

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

(1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(2) Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum Personenkraftverkehr entsprechend. Abweichend davon ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 S 19.02085
20. Dezember 2019
AN 4 S 19.02085 20. Dezember 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 S 19.01539
19. September 2019
AN 4 S 19.01539 19. September 2019