Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 S 19.02085

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit Klage (AN 4 K 19.02084) und Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Rücknahme der Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen.

Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 22. August 2017 durch ihren Mitarbeiter Herrn … die Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Nr. …) gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 7 PBZugV (Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000) und bescheinigte dem Antragsteller damit zugleich die fachliche Eignung zur Berufsausübung eines Unternehmers des Taxen- und Mietwagenverkehrs.

Nachdem die Antragsgegnerin den Hinweis erhalten hatte, dass Fachkundeprüfungen für den Taxi- und Mietwagenverkehr in den letzten Jahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, leitete sie interne Ermittlungen ein. Im Rahmen dessen überprüfte sie auch den Vorgang des Antragstellers. Dabei ermittelte die Antragsgegnerin, dass sich der Antragsteller erstmals am 11. Januar 2016 für einen Prüfungstermin im Zeitraum Mitte Februar 2017 anmeldete (Bl. 2 der Behördenakte). Die Anmeldung wurde durch Herrn …, damals Mitarbeiter der Antragsgegnerin, mit Schreiben vom 13. Januar 2016 bestätigt und der Antragsteller wurde zugleich zur Zahlung der Prüfungsgebühr aufgefordert. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 wurde der Antragsteller zur Prüfung am 17. Februar 2016 eingeladen. Als Mitglieder des Prüfungsausschusses wurden sowohl in diesem Schreiben als auch in der Niederschrift zur Prüfung … … (Vorsitzender) und … … sowie … … (jeweils Beisitzer) genannt. Der Niederschrift (Bl. 10 der Behördenakte) lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller die Prüfung nicht antrat. Am 29. Juni 2017 meldete sich der Antragsteller erneut zur Fachkundeprüfung an (Bl. 13 der Behördenakte). Die Anmeldung nennt … … als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und fünf Personen als mögliche Beisitzer. Am selben Tag bestätigte Herr … schriftlich für die Antragsgegnerin die Prüfungsanmeldung. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 lud Herr … den Antragsteller zur Prüfung am 24. Juli 2017 in den Räumen der Antragsgegnerin ein (schriftlicher Teil um 7:45 Uhr, mündlicher Teil um 11:15 Uhr). Die Einladung nennt … … als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, sowie … … und … … als Beisitzer. Der Prüfungsniederschrift sowie einem Schreiben des Herrn … vom 7. August 2017 lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller diese Prüfung nicht bestand, woraufhin er sich am 17. August 2017 zur Wiederholungsprüfung anmeldete (Bl. 23 der Behördenakte). Das Anmeldeformular führte erneut neben dem Vorsitzenden … … fünf mögliche Beisitzer auf und enthielt eine Zeile für eine begründete Ablehnung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses durch den Prüfling wegen Befangenheit. Die Behördenakte enthält keine schriftliche Einladung zur Wiederholungsprüfung. Aus der Niederschrift (Bl. 28 der Behördenakte) geht hervor, dass der Antragsteller diese Prüfung bestanden habe. Das Protokoll trägt Unterschriften des Klägers, eines Vorsitzenden und zweier Beisitzer und gibt an, dass als Vorsitzender … … und als Beisitzer … … anwesend gewesen seien. … … und … … räumten gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen der internen Ermittlungen ein, bei der Prüfung nicht anwesend gewesen zu sein und die Unterschrift nachträglich geleistet zu haben.

Die Antragsgegnerin gab aufgrund dieser Umstände dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 2019 Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Rücknahme der Geeignetheitsbescheinigung zu äußern. Der Antragsteller ließ am 30. September 2019 von seinem Bevollmächtigten vortragen, dass er am 22. August 2017 in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin eine schriftliche und eine mündliche Prüfung absolviert habe. Der Antragsteller habe im Jahr 2016 einen Kurs zur Vorbereitung auf den Unternehmerschein besucht, der von Herrn … geleitet worden sei. Erinnerlich im Anschluss an diesen Kurs sei ein Anmeldeformular für die Fachkundeprüfung ausgeteilt worden. Dieses reichte der Bevollmächtigte des Antragstellers zur Behördenakte (Bl. 56). Darin werden Herr … als Vorsitzender und Herr … als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses benannt. Herr … sei nicht nur dem Antragsteller, sondern allgemein den Taxifahrern und -unternehmern in … in dieser Funktion bekannt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers verwies auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin, wo ein Artikel Herrn … im Zusammenhang mit der IHK-Fachkundeprüfung und der Werbung für den Vorbereitungskurs „Hallo Taxi!“ als „bei der IHK … … für das Taxigewerbe zuständig“ beschreibt (Bl. 55 der Behördenakte). Der Bevollmächtigte führte weiter aus, dass der Antragsteller am 17. August 2017 vormittags die Räume der Antragsgegnerin aufgesucht habe, um sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, wonach er die Wiederholungsprüfung bei der IHK … ablegen dürfe, da diese kürzere Wartezeiten anbiete. Ein Kollege, der kurz zuvor ebenfalls durch die Prüfung gefallen war, habe den Antragsteller begleitet. In den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin seien die beiden auf Herrn … getroffen und hätten ihm ihr Anliegen geschildert. Herr … habe sich sodann dahingehend geäußert, dass es nicht erforderlich sei, die Prüfung in … abzulegen, man könne dies auch im Rahmen eines zusätzlichen Prüfungstermins in … tun, wenn mindestens fünf Teilnehmer anwesend seien. Er würde im Übrigen die Prüfungsbögen der nicht bestandenen Prüfung bis 22. August 2017 vormittags heraussuchen und der Antragsteller sowie sein Kollegen könnten in diese dann Einsicht erhalten. Der Antragsteller habe sodann gemeinsam mit seinem Kollegen am 22. August 2017 erneut bei Herrn … vorgesprochen und ihm mitgeteilt, dass es außer ihnen beiden keine weiteren Interessenten für einen kurzfristigen Prüfungstermin gebe. Der Antragsteller und sein Kollege seien in einen verglasten Raum geführt worden und hätten dort ihre alten Prüfungsbögen zur Einsicht erhalten. Herr … habe dann gesagt, dass der Antragsteller und sein Kollege noch am selben Tag in den Räumen der Antragsgegnerin ausnahmsweise die Prüfung ablegen könnten. Hierfür würden Gebühren in Höhe von 110,00 EUR anfallen. Der Antragsteller sei überrascht gewesen, habe sich jedoch einverstanden erklärt, da er zeitnah ein eigenes Taxi-Unternehmen habe gründen wollen. Herr … habe dem Antragsteller sodann die Prüfungsbögen vorgelegt und der Antragsteller habe die schriftliche Prüfung absolviert. Er erinnere sich, dass währenddessen ein anderer Mitarbeiter der Antragsgegnerin erschienen sei, um kurz mit Herrn … zu sprechen. Nach dem Ablauf der Prüfungszeit habe Herr … dem Antragsteller mitgeteilt, dass er eine Pause von 45 Minuten machen solle; in dieser Zeit würden die Prüfungsbögen kontrolliert werden. Dem Antragsteller sei nicht bekannt, wer die Bögen kontrolliert habe, er sei jedoch davon ausgegangen, dass dies die zuständigen und befugten Prüfer gewesen seien. Der Antragsteller habe nach der Pause von Herrn … erfahren, dass aufgrund der erreichten Punktzahl eine mündliche Prüfung erforderlich sei, welche Herr … dem Antragsteller sodann abgenommen habe. Im Anschluss daran habe Herr … dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Prüfung bestanden sei, nunmehr die erforderlichen Unterlagen vorbereitet würden und der Antragsteller am Nachmittag wiederkommen solle. Am Nachmittag habe man dem Antragsteller mitgeteilt, dass noch ein Kollege von der IHK unterschreiben müsse, was jedoch eine reine Formalität sei; den Unternehmerschein könne der Antragsteller bereits jetzt erhalten. Herr … habe den Antragsteller aufgefordert, die Prüfungsniederschrift zu unterschreiben, was dieser getan habe, ohne das vorgelegte Dokument näher zu prüfen, weil ihm das angesichts der bestandenen Prüfung und der damit verbundenen Euphorie überflüssig erschienen sei. Der Antragsteller habe zudem keinerlei Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Prüfung gehabt. Herr … habe das Erfordernis einer Unterschrift erinnerlich damit erklärt, dass der Antragsteller damit seine Identität bestätigen müsse. Herr … habe dem Antragsteller weiter mitgeteilt, dass er die Prüfungsanmeldung auf den 17. August 2017 - den Tag der ersten Vorsprache bei der Antragsgegnerin - datieren werde. Er habe dem Antragsteller ein Anmeldeformular übergeben, welches der Antragsteller ausgefüllt habe, ohne es einer genaueren Prüfung zu unterziehen, da es ihm von der vorhergehenden Prüfung bereits bekannt gewesen sei und er keinen Anlass gehabt habe, an der Zuständigkeit von Herrn … zu zweifeln. Dem Antragsteller sei die Gebührenrechnung ausgehändigt worden. Diese habe er später per Banküberweisung beglichen, nachdem er mit Schreiben der Antragsgegnerin (Referat Rechnungswesen, Herr … …*) vom 13. Oktober 2017 nochmals gemahnt worden sei. Der Bevollmächtigte des Antragstellers verwies darauf, dass Herr … auch in anderen Fachbereichen der Antragsgegnerin, etwa bei der Unternehmerprüfung für den Güterkraftverkehr, als Stellvertreter von Herrn … geführt werde.

Dem Antragsteller als juristischem Laien seien darüber hinaus die Vorschriften der PBZugV und die formalen Anforderungen an die Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses sowie die Bedeutung der Funktionen „Vorsitzender“ und „Beisitzer“ unbekannt. Herr … sei gegenüber dem Antragsteller sowohl bei der nicht bestandenen Prüfung als auch am 17. und 22. August 2017 als zuständiger Mitarbeiter der Antragsgegnerin aufgetreten. Auch dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der Herrn … während des schriftlichen Prüfungsteils am 22. August 2017 habe sprechen wollen, sei die Prüfungssituation nicht seltsam vorgekommen. Der Eindruck der Ordnungsgemäßheit sei ferner dadurch bestätigt worden, dass der Antragsteller von der Rechnungsstelle der Antragsgegnerin gemahnt worden sei. Wenn nicht einmal die seitens der Antragsgegnerin neben Herrn … mit dem Vorgang befassten Personen - die mit den formellen Vorschriften über die Prüfung im Gegensatz zum Antragsteller vertraut seien - einen nicht ordnungsgemäßen Prüfungsablauf bemerkt hätten, habe dies dem Antragsteller erst recht nicht auffallen müssen. Dass offenbar über Jahre hinweg zahlreiche Prüfungen stattgefunden hätten, die nicht ordnungsgemäß abgelaufen seien, falle in den Risikobereich der Antragsgegnerin. Diese habe einen Anschein geschaffen, in den der Antragsteller auch habe vertrauen dürfen. Da der Antragsteller Herrn … für die Fachkundeprüfungen für zuständig gehalten habe, habe sich ihm auch nicht aufgedrängt, dass der Prüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt sein könnte. Er habe vielmehr darauf vertraut, dass die schriftlichen Prüfungsbögen in seiner Abwesenheit von den berechtigten Personen kontrolliert worden seien. Der Antragsteller habe sich zum 1. Januar 2018 selbständig gemacht und dementsprechende Investitionen getätigt, insbesondere ein Taxi erworben und seine Stelle gekündigt, was nicht rückgängig zu machen sei. Selbst vorübergehend einen geeigneten Betriebsleiter einzusetzen sei finanziell schwer realisierbar. Der Antragsteller und Herr … hätten nicht kollusiv zusammengewirkt, was sich schon daran zeige, dass der Antragsteller nicht schon durch die schriftliche Prüfung bestanden habe, sondern zusätzlich die mündliche Prüfung habe ablegen müssen. Beanstandungen in fachlicher Hinsicht habe es nie gegeben, seit der Antragsteller sich als Taxiunternehmer betätige.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 nahm die Antragsgegnerin die Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen Nr. … vom 22. Juli 2017 zurück (Ziffer I) und forderte die Herausgabe derselben im Original bis spätestens fünf Kalendertage nach Zugang des Bescheides (Ziffer II). Daneben regelte sie die Erstattung der gezahlten Prüfungsgebühr (Ziffer III) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II des Bescheides an (Ziffer IV). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller nach ihren Ermittlungen keine ordnungsgemäße Prüfung durchlaufen habe. Sofern überhaupt eine Prüfung stattgefunden habe, sei diese jedenfalls nicht von einem ordnungsgemäß besetzten Prüfungsausschuss abgenommen worden, was einen wesentlichen Verfahrensfehler gemäß § 5 Abs. 2 PBZugV i.V.m. § 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung darstelle. Dies sei für den Antragsteller anhand der Abweichung des von ihm unterschriebenen Prüfungsprotokolls - welches zwei Prüfer auflistet - vom tatsächlichen Prüfungsablauf erkennbar gewesen. Der Antragsteller habe sogar eingeräumt, dass am fraglichen Tag nur eine Person - Herr … - anwesend gewesen sei, der nicht im Prüfungsprotokoll genannt sei, und dass Herr … im Einvernehmen mit dem Antragsteller die Prüfungsanmeldung zurückdatiert habe und ihn sogar darauf aufmerksam gemacht habe, dass noch Unterschriften nachgeholt werden müssten. Der sich auf dem Internetauftritt der Antragsgegnerin befindende Artikel, in dem Herr … im Zusammenhang mit den Fachkundeprüfungen genannt werde, sei einer Zeitschrift aus dem Jahr 2010 entnommen worden. Ob Herr … in anderen Bereichen wie dem Güterkraftverkehr als Prüfer tätig werden dürfe sei vorliegend nicht von Belang. Im Anmeldeformular, welches der Antragsteller benutzt habe, könne Herr … nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses genannt gewesen sein: Das vom Bevollmächtigten vorgelegte Formular, welches Herrn … auflistet, werde seit Jahren nicht mehr verwendet. Da Herr … dem Antragsteller sogar namentlich bekannt gewesen sei, sei für den Antragsteller klar gewesen, dass kein einziges Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend sei.

Im Rahmen der Ermessensabwägung führte die Antragsgegnerin aus, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung potenziell gefährdet seien, weil der Antragsteller möglicherweise nicht über die zur Führung eines Taxiunternehmens erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Die Interessen des Antragstellers, auch im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides getätigte Investitionen, seien gegenüber diesen wichtigen Rechtsgütern nicht schutzwürdig. Insbesondere sei dem Antragsteller aus den genannten Gründen bekannt gewesen, dass keine ordnungsgemäße Fachkundeprüfung stattgefunden habe. Indem er ein unrichtiges Prüfungsprotokoll unterschrieben habe, habe der Antragsteller wissentlich und aktiv dazu beigetragen, dass eine falsche Bescheinigung ausgestellt werde. Er könne zudem einen Betriebsleiter für sein Taxiunternehmen einsetzen, sodass der finanzielle Schaden überschaubar sei. Darüber hinaus sei der Antragsteller auch deshalb nicht schutzwürdig, weil er jederzeit die Möglichkeit habe, eine ordnungsgemäße Fachkundeprüfung abzulegen. Mit Schreiben ebenfalls vom 21. Oktober 2019 bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller an, kurzfristig und gebührenfrei eine solche Fachkundeprüfung in ihrem Haus abzulegen.

Der Antragsteller ließ am 25. Oktober 2019 Klage (AN 4 K 19.02084) gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2019 erheben und zugleich im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer I und Ziffer II des Bescheides vom 21. Oktober 2019 wiederherzustellen.

Zur Begründung trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer IV des Bescheides entgegen § 80 Abs. 3 VwGO formelhaft und nicht einzelfallbezogen erfolgt sei. Der Antragsteller betreibe sein Taxiunternehmen seit 1. Januar 2018 in … Zuletzt am 26. Juni 2019 sei die entsprechende Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG bis zum 19. Juli 2024 verlängert worden. Dabei seien Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes, der Stadtkasse sowie mutmaßlich Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Bundeszentralregister eingeholt worden. Der Antragsteller sei darüber hinaus seit dem Jahr 2003 im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis und seit 2010 im Besitz eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung für ein Taxi. Vor seiner Selbständigkeit sei er als angestellter Taxifahrer tätig gewesen. Der Antragsteller habe daher bereits umfangreiche Kenntnisse zur Sicherheit der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer nachweisen müssen. Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben übe der Antragsteller nun die gleiche Tätigkeit wie zuvor als angestellter Taxifahrer aus. Er sei außerdem seitens der Taxizentrale im Zusammenhang mit der Aushändigung der Fahrerkarte über den technischen Betrieb eines Taxis unterrichtet worden. Beanstandungen habe es nie gegeben, seit der Antragsteller sich selbständig gemacht habe. Die Anordnung des Sofortvollzugs aus Gründen der Gefahrenabwehr sei daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wurde ausdrücklich auf die Klagebegründung Bezug genommen, in welcher der Bevollmächtigte den Sachverhalt wie im Anhörungsschreiben vom 30. September 2019 schilderte und zudem vortrug, der Antragsteller habe keine Bestechungsgelder gezahlt. Ein Kollege des Antragstellers habe zeitgleich mit diesem die Prüfung abgelegt und ein abweichendes Prüfungsergebnis erzielt. Dies stelle ein Indiz dafür dar, dass tatsächlich eine Prüfung stattgefunden habe und eine Bewertung durch eine sachkundige Person vorgenommen worden sei. Der Antragsteller habe im Zuge der Vorbereitung seiner Selbständigkeit durch die Übernahme eines bestehenden Taxiunternehmens ein Schreiben der Antragsgegnerin - unterzeichnet von Herrn … - an die Stadt … zur Kenntnis erhalten, in welchem mitgeteilt wird, dass keine Bedenken gegen die Übertragung der Taxigenehmigung bestehen. Die Ablegung einer erneuten Fachkundeprüfung sei nicht geeignet, die Nachteile des Antragstellers zu kompensieren: Hätte der Antragsteller wie von der Antragsgegnerin behauptet deliktisch agiert, um die Bescheinigung zu erlangen, laufe er Gefahr, dass die Stadt … seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG in Frage stellt. Diese Gefahr werde dadurch verstärkt, dass zwischen der Rückgabe der Prüfungsbescheinigung und dem Ablegen einer neuen Fachkundeprüfung eine gewisse Zeitspanne liegen würde, innerhalb derer die Stadt … bereits tätig werden könne.

Die Voraussetzungen einer Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG seien nicht gegeben: Der Vertrauensschutz des Antragstellers in den Bestand des Bescheides überwiege; jedenfalls sei sein Vertrauen so schwer zu gewichten, dass die getroffene Ermessensabwägung einer rechtlichen Prüfung nicht standhalte. Der Vertrauensschutz des Antragstellers dürfe auch nicht erst bei der Frage der Kompensation von Vermögensnachteilen gemäß Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG berücksichtigt werden, sondern bereits bei der Ermessensabwägung nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG selbst. Dem Antragsteller als juristischem Laien seien sowohl die Vorschriften der PBZugV zur Besetzung einer Prüfungskommission als auch die Funktionen des Vorsitzenden und des Beisitzers unbekannt gewesen. Im Gegensatz dazu sei dem Antragsteller Herr … aus Kursen in der Taxi- und Mietwagenabteilung bekannt gewesen. Es sei dem Antragsteller alles andere als unüblich vorgekommen, dass dieselbe Person, die ihm den Prüfungsstoff vermittelt habe, ihm die Prüfung auch abnehme. Herr … habe augenscheinlich die Kompetenz besessen, Prüfungsräume der Antragsgegnerin zu belegen, die Prüfungsbögen herauszusuchen und eine verbindliche Rechnung zu stellen. Die Zahlung der Prüfungsgebühr sei von der Antragsgegnerin sogar noch einmal angemahnt und sodann beanstandungslos verbucht worden. An mehreren Stellen habe die Antragsgegnerin hier den Anschein eines ordnungsgemäßen Ablaufes geschaffen. Sofern bei der Antragsgegnerin mehrfach nicht ordnungsgemäße Prüfungen abgehalten worden seien, müsse auch deren Kontrollversagen berücksichtigt werden. Dies dürfe sich nicht zulasten des Antragstellers auswirken, dem gegenüber Herr … mit der erforderlichen Kompetenz und Autorität aufgetreten sei. Der Antragsteller habe jedenfalls nicht grob fahrlässig verkannt, dass der Prüfungsablauf nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 4. November 2019, den Antrag abzulehnen.

Sie verwies mit Schriftsatz vom 18. November 2019 auf die Ergebnisse ihrer internen Ermittlungen. Der 22. August 2017, an dem der Antragsgegner die Prüfung abgelegt haben will, sei demnach einer von mehreren „Sonderprüfungsterminen“ gewesen, die außerhalb des vierteljährlichen Turnus stattgefunden hätten und bei denen die Misserfolgsquote bei 0% - statt wie üblich 70% - gelegen habe. Für diesen Termin sei nicht die sonst übliche Abrechnung der ehrenamtlichen Prüfer wegen Verdienstausfalls vorgenommen worden. Dem Antragsteller habe mindestens auffallen müssen, dass nur eine Person anwesend gewesen sei, obwohl das Prüfungsprotokoll zwei Prüfer nenne. Herrn … sei es aufgrund seiner Schulungstätigkeit seit dem Jahr 2012 untersagt gewesen, Prüfungshandlungen vorzunehmen. Ihm sei seitdem lediglich die Organisation und die Beaufsichtigung des schriftlichen Prüfungsteils im Bereich „Taxi“ erlaubt gewesen. Vorbereitungskurse im Bereich „Taxi“ habe Herr … ebenfalls nicht für die Antragsgegnerin durchgeführt, sondern im Rahmen einer Nebentätigkeit bei der Taxi-Zentrale … Dass sich Herr … über derartige Absprachen und Kontrollmechanismen hinweggesetzt habe, müsse sich die Antragsgegnerin nicht zurechnen lassen. Auch anhand eines veralteten Zeitungsartikels, wie ihn der Bevollmächtigte des Antragstellers vorgelegt habe, könne nicht der Eindruck entstehen, Herr … habe die Kompetenz, Fachkundeprüfungen abzunehmen. Der Antragsteller habe bereits am 24. Juli 2017 eine ordnungsgemäße Prüfungssituation erlebt, bei der auch Beisitzer anwesend gewesen seien und die in einem offiziellen Prüfungsraum in … stattgefunden habe. Ihm habe daher deutlich auffallen müssen, dass die am 22. August 2017 - spontan und obwohl keine fünf Teilnehmer zusammengekommen waren - angeblich abgehaltene Prüfung, während der Herr … noch mit einem weiteren Mitarbeiter tagesgeschäftliche Gespräche geführt haben soll, von der regulären Prüfungssituation abweiche. Der Antragsteller habe zudem gewusst, dass das gesamte formale Prozedere - Ausfüllen eines Anmeldeformulars, Bestätigung der Anmeldung, Gebührenbescheid und Unterschriften der Prüfer - im Nachhinein nachgeholt worden sei. Der Antragsteller habe somit selbst an dem nicht ordnungsgemäßen Prüfungsablauf mitgewirkt, jedenfalls aber eindeutige Auffälligkeiten erkannt. Er könne sich daher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheides berufen. Der Mitarbeiter der Rechnungsstelle der Antragsgegnerin mahne lediglich in das System eingespeiste Gebührenbescheide an. Dass der Antragsteller sich erst nach der Mahnung dazu verpflichtet gesehen habe, die Gebühr zu entrichten sei eine weitere Auffälligkeit. Zur Vermeidung der Manifestation rechtswidrigen Verwaltungshandelns sei der Sofortvollzug anzuordnen gewesen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei neben dem Schutz der Fahrgäste und übrigen Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf Art. 12 GG auch zu beachten, dass der Wettbewerb im Bereich des Taxigewerbes durch unrechtmäßig ausgestellte Bescheinigungen unzulässig verzerrt werden würde.

Die Antragsgegnerin reichte einen Gesprächsvermerk vom 8. Oktober 2018 zur Gerichtsakte, in welchem Herr … bestätigt, Prüfungsprotokolle im Nachgang unterschrieben zu haben, ohne bei den Prüfungen tatsächlich anwesend gewesen zu sein. Dies sei aus kollegialer Loyalität im Zusammenwirken mit Herrn … geschehen, dessen Name wegen der Schulungstätigkeit nicht im Zusammenhang mit Prüfungen habe genannt werden dürfen. Man habe gezielt Sicherungsmechanismen der Antragsgegnerin umgangen. Des Weiteren übergab die Antragsgegnerin eine schriftliche Bestätigung von Herrn … vom 21. Januar 2019, in welcher er ebenfalls ausführt, im Nachgang Prüfungsniederschriften unterzeichnet zu haben. Regelmäßig habe es sich dabei um Termine gehandelt, die nach 13 Uhr stattgefunden hätten. Herr … bestätigte unter dem 24. September 2019, an den Tagen, für die er keine Abrechnung vorgenommen habe, keine Prüfungen abgenommen zu haben.

Die Antragsgegnerin führte weiter aus, sie habe erstmals am 30. August 2018 durch einen telefonisch eingegangenen anonymen Hinweis erfahren, dass Fachkundeprüfungen in den letzten Jahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sein könnten. Daraufhin habe sie interne Ermittlungen eingeleitet und die Staatsanwaltschaft informiert.

Der Antragstellerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 29. November 2019, dass es sich mit den Schilderungen des Antragstellers decke, dass Herrn … die Organisation und Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfungen erlaubt gewesen seien, wie die Antragsgegnerin ausgeführt habe. Insoweit habe der Prüfungsvorgang am 22. August 2017 den Regeln entsprochen: Herr … habe den schriftlichen Prüfungsteil beaufsichtigt. Angesichts des von der Antragsgegnerin vorgelegten Gesprächsvermerks, wonach Herr … anstelle von Herrn … über viele Jahre hinweg Prüfungen abgenommen habe, stelle sich die Frage, ob dies nur bei „irregulären“ Prüfungsterminen so geschehen sei, oder ob Herr … auch „reguläre“ Prüfungen abgenommen habe. Der Antragsteller erinnere sich, dass Herr … einem Prüfling während der schriftlichen Prüfung am 24. Juli 2017 auf Nachfrage eine Prüfungsfrage detailliert erläutert habe, was kaum einer regulären Prüfungssituation entspreche. Dass Herr … und Herr … jahrelang Kontrollmechanismen umgangen haben sollen, offenbare ein Versagen, welches in den Risikobereich der Antragsgegnerin falle. Herr … habe aufgrund der Gesamtumstände auf den Antragsteller so gewirkt, als habe er auch die erforderliche Kompetenz, zu bestimmen, wer Prüfer sei - einschließlich ihm selbst. Der Antragsteller habe sich deshalb auch darauf verlassen, dass die Formulare, die Herr … ihm zur Unterschrift vorgelegt habe, von diesem zuvor bereits auf ihre Richtigkeit überprüft worden seien. Der Antragsteller habe unabhängig von der Besetzung des Prüfungsausschusses jedenfalls seine Fachkompetenz nachgewiesen und die erforderliche Prüfungsleistung erbracht. Die Prüfung sei deshalb von Herrn …, der dies aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Prüfer mit dem Wissen der Antragsgegnerin beurteilen könne, als bestanden bewertet worden. Einen Betriebsleiter einsetzen zu müssen sei für den Antragsteller existenzbedrohend: Ausweislich einer Bestätigung seines Steuerberaters Dipl.-Fw. (FH) … vom 28. November 2019 erziele er einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von ca. 2.800,00 EUR.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie insbesondere auf den am 19. Dezember 2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Antragsteller begehrt (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) vorläufigen Rechtsschutz gegen die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) der Ziffern I und II des angefochtenen Bescheides, sodass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft ist.

2. Der Antrag ist aber unbegründet, weil das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

a) Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann bereits deswegen begründet sein, weil es an formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren oder Form fehlt (BeckOK VwGO, 51. Aufl., Stand: 1.10.2019, § 80 Rn. 178).

Darüber hinaus hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung zu treffen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 146): Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches Indiz. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich hingegen der angefochtene Bescheid vom 21. Oktober 2019 schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend abschätzbar oder sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, bleibt es bei einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BVerfG, B.v. 29.5.2007 - 2 BvR 695/07 - NVwZ 2007, 1176 - juris Rn. 31).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage abzulehnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig erfolgt und nach der Interessenabwägung des erkennenden Gerichts überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Bescheides: Bei summarischer Prüfung wird die Anfechtungsklage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der angefochtene Bescheid erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt ihre Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, die insbesondere erkennen lassen muss, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 247). Vorliegend erkannte die Antragsgegnerin ausdrücklich, dass die Vollziehungsanordnung einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers bedeutet. Auch erfolgte eine auf das konkrete Verhalten des Antragstellers bezogene Darlegung des öffentlichen Vollziehungsinteresses. Ob diese Erwägungen auch inhaltlich zutreffen, ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. Rn. 246 m.w.N.).

bb) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides überwiegt vorliegend gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers, weil Ziffer I des angefochtenen Rücknahmebescheides voraussichtlich rechtmäßig ist und die Hauptsacheklage damit voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

(1) Die Rücknahme der Bescheinigung (Ziff. I des Bescheides) findet ihre Rechtsgrundlage - mangels spezieller Rücknahmevorschiften - in Art. 48 Abs. 1 und 4 BayVwVfG. Demnach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der nicht unter Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG fällt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist zurückgenommen werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend des Bescheidserlasses, abzustellen (vgl. BeckOK VwVfG, 44. Aufl. 2019, § 48 Rn. 128a).

(2) Da die dem Antragsteller am 22. August 2017 erteilte Bescheinigung rechtswidrig ist, konnte sie auf Grundlage des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zurückgenommen werden.

Die Bescheinigung ist materiell rechtswidrig, weil die damit getroffene Feststellung nicht dem geltenden Recht entspricht (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 219). Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 PBZugV i.V.m. § 14 Abs. 1 PrüfO wird die Bescheinigung der fachlichen Eignung dem Prüfling nach bestandener Fachkundeprüfung erteilt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Feststellung des Prüfungsergebnisses und die Erklärung der Prüfung für „(nicht) bestanden“ ist der Prüfungsausschuss zuständig, § 11 Abs. 1 und 5 PrüfO. Nach derzeitiger Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass die der Bescheinigung zugrunde liegende Fachkundeprüfung vom 22. August 2017 entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht von einem hierfür nach § 5 Abs. 2 und 3 PBZugV i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 PrüfO zuständigen Prüfungsausschuss abgenommen wurde, sodass der Antragsteller entgegen der Feststellung in der Bescheinigung die fachliche Eignung i.S.d. § 3 Abs. 2 PBZugV nicht nachgewiesen hat.

Dies ergibt sich bereits aus den Erkenntnissen der internen Ermittlungen der Antragsgegnerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, der das Gericht folgt, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Diese Erkenntnislage hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht widerlegen oder zumindest erschüttern können. Vielmehr lässt sich den eigenen Angaben des Antragstellers im Gerichtsverfahren ebenfalls entnehmen, dass die Fachkundeprüfung, wenn überhaupt, entgegen § 5 Abs. 2 und 3 PBZugV i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 PrüfO lediglich von einer (unzuständigen) Person - Herrn … - abgenommen wurde.

(3) Als feststellender Verwaltungsakt bestätigt die Bescheinigung einen rechtlich erheblichen Vorteil des Antragstellers. Sie ist somit begünstigender Natur (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 48 Rn. 64) und darf nur unter den Einschränkungen der Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zurückgenommen werden, Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG.

Die Rücknahme erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG.

Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Hierzu gehört zunächst die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und damit die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihrerseits ergibt. Das sind die Tatsachen, die den im Einzelfall unterlaufenen Rechtsanwendungsfehler und die Kausalität dieses Fehlers für den Inhalt des Verwaltungsakts ausmachen. Die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, setzt für sich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG verlangt vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Schon der Wortlaut fordert die Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts “rechtfertigen”, und stellt damit klar, dass die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristenlauf nicht auszulösen vermag, sondern hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts nötig ist. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84 - NJW 1985, 819).

Die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen waren der Antragsgegnerin vorliegend frühestens ab dem Zugang des Anhörungsschreibens des Antragstellerbevollmächtigten vom 30. September 2019 bekannt. Erst nach dieser Sachverhaltsaufklärung war es der Antragsgegnerin überhaupt möglich, zu beurteilen, ob die Fachkundeprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, welche Erwägungen im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind und ob und wie ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers zu beachten ist. Die Rücknahme am 21. Oktober 2019 erfolgte daher innerhalb der Jahresfrist.

Weitere Tatbestandsvoraussetzungen bestehen vorliegend nicht. Da die Bescheinigung weder eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt noch hierfür Voraussetzung ist, fällt sie nicht unter Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG. Insbesondere die anschließende Erteilung einer Genehmigung nach § 47 PBefG stellt die Gewährung von Rechten dar, welche nicht unmittelbar Geld- oder teilbare Sachleistungen zum Inhalt haben. Die Regelung der Ausgleichspflicht nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG modifiziert nicht die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, sondern nur die nähere Ausgestaltung und Abwicklung der Rücknahme bei sonstigen begünstigenden Verwaltungsakten (vgl. BeckOK VwVfG, a.a.O., § 48 Rn. 84 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 48 Rn. 135; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O., § 48 Rn. 175).

(4) Die nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu treffende Ermessensentscheidung ist bei der insoweit - auf den Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO - beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin auch die in den Fällen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 - BVerfGE 59, 128 - juris Rn. 85; BVerwG, B.v. 7.11.2000 - 8 B 137/00 - NVwZ-RR 2001, 198 - juris Rn. 9; B.v. 30.9.2003 - 2 B 10/03 - Buchholz 237.7 § 20 NWLBG Nr. 1 - juris Rn. 5; U.v. 24.5.2012 - 5 C 17/11 - BVerwGE 143, 161 - juris Rn. 27; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 48 Rn. 137; a.A. BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 3 C 17/09 - BVerwGE 136, 43 - juris Rn. 25 unter Verweis auf BT-Drs. 7/910, S. 71) angemessen abgewogen. Die unter Hinweis auf die Erkenntnisse aus den internen Ermittlungen gezogene Schlussfolgerung, dass kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers in den Bestand der Bescheinigung vom 22. August 2017 bestehe, ist gerichtlicherseits nicht zu beanstanden.

In Anlehnung an Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG kann der Begünstigte sich nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, insbesondere einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit des Verwaltungsaktes nicht nachgeht oder grob pflichtwidrig keine kritische Prüfung des Bescheides vornimmt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O., § 48 Rn. 161 m.w.N.).

Zwar kann nicht mit hinreichender Sicherheit das Vorliegen einer Bestechung (§ 334 StGB) oder Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) bejaht werden, weil dem Gericht insbesondere Einzelheiten betreffend einer möglicherweise zugrunde liegenden Unrechtsvereinbarung nicht bekannt sind. Auch eine Erwirkung durch arglistige Täuschung scheidet vorliegend aus, weil der maßgeblich beteiligte (ehemalige) Mitarbeiter der Antragsgegnerin, Herr …, die wahren Umstände kannte. Nach derzeitiger Erkenntnislage ist aber davon auszugehen, dass der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung kannte oder zumindest grobfahrlässig verkannte.

Sofern eine Fachkundeprüfung zwar stattfand, jedoch nicht von einem ordnungsgemäß besetzten Prüfungsausschuss abgenommen wurde, hätte sich dem Antragsteller jedenfalls kraft „Parallelwertung in der Laiensphäre“ aufdrängen müssen, dass die Bescheinigung „nicht richtig“ sein kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 48 Rn. 122). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, der das Gericht folgt, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Antragsteller nur einen Monat zuvor eine ordnungsgemäße Prüfungssituation erlebt hatte, in der er von den Herren …, … und … geprüft worden war. Dass es sich bei der Prüfungssituation am 22. August 2017 mit Herrn … nicht um einen regulären Ablauf handelte, hat sich dem Antragsteller aufdrängen müssen, zumal ihm nicht nur Herr … aus vorangegangenen Kursen, sondern auch der in der Prüfungsniederschrift vom 22. August 2017 als Vorsitzender genannte Herr … aus der Prüfung vom 24. Juli 2017 bekannt waren. Für den Antragsteller war somit offenkundig, dass er - sofern überhaupt - nicht von dem im Protokoll genannten Prüfer geprüft wurde, und dass weniger Personen anwesend waren als noch einen Monat zuvor. Auch das Vorgehen, spontan und ohne vorherige schriftliche Einladung eine Prüfung abzuhalten und die Anmeldung zurückzudatieren sowie Unterschriften der Prüfer nachzuholen, was von Herrn … offengelegt und vom Antragsteller akzeptiert worden ist, hat dem Antragsteller deutlich gezeigt, dass hier ein irregulärer Ablauf vorliegt, der von dem abweicht, was der Antragsteller am 24. Juli 2017 erlebt hatte. Angesichts des unmittelbaren Vergleiches beider Prüfungsabläufe kann dem Antragsteller nicht entgangen sein, dass am 22. August 2017 keine ordnungsgemäße Prüfung stattfand. Der Antragsteller hat darüber hinaus durch seine Unterschrift auf dem Prüfungsprotokoll wahrheitswidrig bestätigt, dass die beiden genannten Prüfer anwesend seien, ihm bekannt gemacht worden seien und er keine Einwände gegen diese habe.

Zwar fällt ein Besetzungsmangel nicht in die Sphäre des Prüflings, sondern ist nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften von der Prüfungsbehörde selbständig zu beachten (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 373 m.w.N.). Im Einzelfall ist dem Prüfling jedoch eine unverzügliche Rüge der fehlerhaften Besetzung zuzumuten, wenn er - wie vorliegend jedenfalls durch die Prüfung am 24. Juli 2017 mit der Bestätigung, Vorsitzender und Beisitzer seien ihm bekannt gemacht worden und er erhebe keine Einwände gegen diese - bereits vor Ablegung der Prüfung über die Regelungen der ordnungsgemäßen Besetzung der Prüfungskommission hinreichend informiert war (vgl. NdsOVG, U.v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 - juris Rn. 45). Dass eine Rüge des Besetzungsmangels unterblieb, führt aber nicht zur Heilung dieses objektiven Verfahrensfehlers und hindert somit auch nicht die Rücknehmbarkeit der Bescheinigung. Dass die Fachkundeprüfung an einem wesentlichen Verfahrensfehler leidet, weil sie nicht von dem vorgesehenen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, sondern von einer einzigen (zuständigen oder unzuständigen) Person abgenommen wurde, sodass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde, hätte sich dem Antragsteller auch als juristischem Laien aufdrängen müssen, zumal ihm nicht entgangen sein konnte, dass weniger Personen anwesend waren als in der Prüfung einen Monat zuvor.

Sofern überhaupt keine Fachkundeprüfung stattfand, hätte der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung erst recht erkennen können und müssen.

cc) Die Verpflichtung zur Herausgabe der Bescheinigung im Original (Ziffer II des Bescheides) findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 52 BayVwVfG. Über den Gesetzeswortlaut hinaus kann eine Herausgabe bereits dann verlangt werden, wenn Rücknahme oder Widerruf des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 52 Rn. 7 m.w.N.). Angesichts der voraussichtlich rechtmäßigen Rücknahme der Bescheinigung war die Herausgabeverpflichtung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Rechtsverkehr und der Vermeidung von Missbrauch (vgl. BeckOK VwVfG, a.a.O., § 52 Rn. 11) ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig.

c) Eine umfassende Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Bescheinigung überwiegt.

Die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung stellt einen selbständigen Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Antragstellers dar, weil der Nachweis der fachlichen Eignung i.S.d. § 3 Abs. 2 PBZugV eine berufseröffnende Bedingung darstellt, sodass die berufliche Betätigung des Antragstellers schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache beeinträchtigt wird. Als solcher ist sie nur gerechtfertigt, wenn sie aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter oder für Dritte notwendig ist und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt (vgl. zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO: BVerfG, B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 20 ff.).

Vorliegend würden bei einem Aufschub des Vollzugs konkrete Gefahren insbesondere für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer unbestimmten Vielzahl von Personen drohen. Der Antragsteller betreibt ein Taxenverkehrsunternehmen. Die ihm erteilte Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG ist bis zum 19. Juli 2024 gültig. Der Betrieb eines Taxenverkehrsunternehmens setzt aber qualifizierte berufliche Kenntnisse voraus, die insbesondere zum Schutz der Fahrgäste und sonstigen Verkehrsteilnehmer, des Fahrpersonals sowie der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs notwendig sind. So muss der Unternehmer nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 PBZugV u.a. die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse) und die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht (Ziff. A.1.2), das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr (Ziff. A.1.3), den technischen Betrieb und die Betriebsdurchführung (z.B. Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge, Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge) (Ziff. A.3), Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge (Ziff. A.4) kennen. Eine Missachtung der entsprechenden Schutzvorschriften im Rahmen der Geschäftsführung infolge mangelnder Kenntnisse könnte zu Schäden für die vorgenannten hohen Schutzgüter führen, die unter Umständen nicht wiedergutzumachen wären.

Demgegenüber würde der Antragsteller infolge des Sofortvollzugs zwar wirtschaftliche Nachteile erleiden und auch in seiner privaten Lebensführung erheblich beeinflusst werden. Eine nachhaltige Beeinträchtigung seines Taxenverkehrsunternehmens, insbesondere infolge eines Widerrufs der Genehmigung nach § 15 PBefG, könnte er aber durch Bestellung einer anderen, fachlich geeigneten Person für die Geschäftsführung vermeiden (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 PBefG). Überdies wären diese Nachteile für den Antragsteller weitgehend reparabel, zumal er deren Dauer und Ausmaß maßgeblich selbst bestimmen könnte. Ihm stünde es jederzeit frei, durch Ablegung einer ordnungsgemäßen Fachkundeprüfung eine rechtmäßige Bescheinigung über seine fachliche Eignung zu erlangen: Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin ihm angeboten, eine Prüfung kurzfristig und gebührenfrei in ihrem Hause abzulegen. Auch die bereits gezahlte Prüfungsgebühr würde dem Antragsteller auf fristgerechtem Antrag erstattet werden (Ziffer III des Bescheides, vgl. Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG).

Mithin müssen bei einem derart unterschiedlichen Gewicht der gegenüberstehenden Interessen die dem Antragsteller drohenden Nachteile des Sofortvollzugs hingenommen werden und sein privates Suspensivinteresse hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung zurückstehen.

Vor diesem Hintergrund ist auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Herausgabeverpflichtung (Ziffer II des Bescheides) gegeben.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

3. Der Antragsteller trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.4, Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen