(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung sind folgende Gebühren zu erheben:
Genehmigung der klinischen Prüfung nach § 42 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes,
Arzneimittel nicht unter Nummer 2 fallen
3 000 Euro,
Verordnung (EWG) Nr. 2309/93
des Rates vom 22. Juli 1993 zur
Festlegung von Gemeinschafts-
verfahren für die Genehmigung
und Überwachung von Human-
und Tier-*arzneimitteln und zur
Schaffung einer Europäischen
Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln (ABl. Nr. L 214 S. 1)
fallen
3 500 Euro,
xenogene Zelltherapeutika,
Gentransfer-Arzneimittel sind
4 000 Euro,
Produkt menschlichen oder tierischen
Ursprungs ist oder biologische
Bestandteile menschlichen
oder tierischen Ursprungs enthält
oder deren Herstellung derartige
Bestandteile erfordert
3 500 Euro,
Organismen sind oder enthalten
7 500 Euro,
die Arzneimittel nicht unter Nummer 4
fallen
4 000 Euro,
Verordnung (EWG) Nr. 2309/93
fallen
5 000 Euro,
xenogene Zelltherapeutika,
Gentransfer-Arzneimittel sind
6 000 Euro,
Produkt menschlichen oder tierischen
Ursprungs ist oder biologische
Bestandteile menschlichen
oder tierischen Ursprungs enthält
oder deren Herstellung derartige
Bestandteile erfordert
5 000 Euro,
Organismen sind oder enthalten
9 500 Euro,
§ 42 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes
in Verbindung mit § 10 Absatz 1
der GCP-Verordnung
780 Euro,
(2) Hat die Genehmigung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr nach Absatz 1 unbeschadet des § 4c bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist. Hat die Genehmigung einen außergewöhnlich geringen Aufwand erfordert oder ist eine Nachfolgestudie beantragt, bei deren Bewertung Daten aus früheren Genehmigungsverfahren von klinischen Prüfungen mit demselben Prüfpräparat verwertet werden können, so kann die in Absatz 1 vorgesehene Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden. Gleiches gilt, wenn die Genehmigung einer Studie mit einem zugelassenen oder nach § 21a oder nach § 4b des Arzneimittelgesetzes genehmigten Arzneimittel, das außerhalb der in der Fachinformation ausgewiesenen Anwendungsbedingungen geprüft werden soll, beantragt wird.
(3) Für weitere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:
Ruhens der Genehmigung nach
§ 42a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
Satz 2 des Arzneimittelgesetzes
1 000 Euro,
im Sinne des § 42a Absatz 5 des
Arzneimittelgesetzes
250 bis
1 000 Euro,
an die bei der Europäischen
Arzneimittel-Agentur eingerichtete
Europäische Datenbank für
klinische Prüfung (EudraCT-Datenbank)
nach § 42 Absatz 3 des
Arzneimittelgesetzes in Verbindung
mit § 14 Absatz 3 der
GCP-Verordnung
340 Euro.
einer vollständigen XML-Datei
vorgelegt worden, beträgt die
Gebühr
85 Euro.