(1) Für die Bewertung des regelmäßigen, aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach § 63b Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes sind an Gebühren zu erheben, wenn
reich des Arzneimittelgesetzes zuge-
lassen ist
bericht
2 250 Euro,
genseitigen Anerkennung oder im de-
zentralisierten Verfahren zugelassen
worden und die Bundesrepublik
Deutschland Referenzmitgliedstaat
ist
3 600 Euro,
genseitigen Anerkennung oder im de-
zentralisierten Verfahren zugelassen
worden und die Bundesrepublik
Deutschland betroffener Mitgliedstaat
ist
2 400 Euro.
(2) Für die Bewertung der Jahresberichte zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach § 42 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 6 der GCP-Verordnung wird eine Gebühr in Höhe von
(3) Für die Bewertung des aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit eines Arzneimittels auf der Grundlage der in § 63c Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes genannten Verpflichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
richt
2 250 Euro.
(4) Für die Verlängerung der Berichtsintervalle nach § 63b Absatz 5 Satz 5 des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr in Höhe von 400 Euro erhoben.